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SWK 10, 1. April 2021, Seite 649

Jährliche Überprüfung und Compliance-Packages in der Praxis

Beratungspotenziale und Umsetzungstipps für die Steuerberatung

Katharina Peschetz und Alexander Peschetz

Seit werden alle meldepflichtigen Rechtsträger, die ihrer Verpflichtung zur jährlichen Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung nach § 3 Abs 3 WiEReG noch nicht nachgekommen sind, mittels automatisierten Zwangsstrafenverfahrens an die Abgabe der erforderlichen Meldung erinnert. Katharina Peschetz und Alexander Peschetz geben vor diesem aktuellen Hintergrund Tipps für die praktische Umsetzung der damit zusammenhängenden Abläufe in der Praxis.

1. Überblick

In den vergangenen Wochen ist das automatisierte Zwangsstrafenverfahren in Hinblick auf die erforderlichen Bestätigungs- bzw Änderungsmeldungen im Anschluss an die jährliche Überprüfung angelaufen. In vielen Kanzleien gehen nun die ersten Erinnerungsschreiben für säumige Klienten ein. Mit einer Nachmeldung binnen der sechswöchigen Nachfrist kann die Festsetzung der Zwangsstrafe vermieden werden. Dennoch sollten die jährlichen Überprüfungen keinesfalls überhastet vorgenommen werden, sind sie doch die Möglichkeit, die letzte Meldung auf kleine Fehler zu prüfen und allenfalls unterbliebene Änderungsmeldungen aufzuzeigen. In der Regel ist in diesem Stadium ein allenfalls aufgedecktes Versehen schnell und einfach mit einer Selbstanzeige...

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