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SWK 7, 1. März 2020, Seite 384

Sozialversicherungsprüfung

Aus § 6 Z 1 Spiegelstrich 2 PLABG, wonach das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung als „Organ der Österreichischen Gesundheitskasse“ tätig wird, folgt im System des § 41a ASVG iVm den § 1 ff PLABG keine Weisungs- oder sonstige Leitungsbefugnis der Österreichischen Gesundheitskasse. Es kann hier dahinstehen, welche Bedeutung dieser rechtlichen Zurechnung zukommt. Jedenfalls sind die durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ermittelten Prüfergebnisse der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (§ 41a ASVG) eine wesentliche Grundlage für die (weiterhin) im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Gesundheitskasse durch diese durchzuführende Erhebung der Beiträge (siehe § 58 ff ASVG). Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die ihr gesetzlich zustehenden Beiträge der Träger der Krankenversicherung, der gemäß § 58 Abs 6 ASVG „ausschließlich berufen [ist], die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen“ (vgl ErlRV 328 BlgNR 26. GP, 1).

Angesichts der Bedeutung der vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge durchgeführten Sozialversicherungsprüfung für das Ermittlungsverfahren zur (Durchsetzung der) ...

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