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VfGH: Einbringung von Grundstücken
Auch wenn der Gesetzgeber für Einbringungen von Grundstücken, auf die die Regelungen des UmgrStG Anwendung finden, wie im Prüfungsbeschluss ausgeführt, grunderwerbsteuerliche Erleichterungen vorsehen kann, darf eine solche Differenzierung gegenüber Umstrukturierungen, die nicht dem UmgrStG unterliegen und für die die Grunderwerbsteuer somit vom gemeinen Wert zu bemessen ist, nur auf Basis verfassungsrechtlich unbedenklicher Bemessungsgrundlagen erfolgen (VfSlg 19.701/2012). Die Anknüpfung an Einheitswerte vermag aber eine sachgerechte Regelung für Umgründungen im Sinne des UmgrStG nicht zu gewährleisten.
Hinzu kommt, dass – anders als in VfSlg 19.196/2010 – verwaltungsökonomische Gründe die Bemessung vom Zweifachen des Einheitswertes nicht zu rechtfertigen vermögen, ist doch gemäß § 6 Abs 3 GrEStG nicht eine bloße Anknüpfung an den jeweiligen Einheitswertbescheid, sondern eine auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs erfolgende Ermittlung eines für die Umgründung besonderen Einheitswertes unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorgesehen. – (§ 22 Abs 5 UmgrStG idF BGBl I 2003/71), (amtswegige Gesetzesprüfung, Aufhebung)
( G 156/2019)