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Einkünfte aus Derivaten
Dem Gesetzgeber kann im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn er an Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten sowie Einkünfte aus verbrieften Derivaten im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unterschiedliche steuerrechtliche Folgen knüpft (vgl VfSlg 19.933/2014). Außerdem ist der Verweis in § 27a Abs 2 Z 7 Satz 2 EStG auf § 95 Abs 2 Z 2 lit b EStG jedenfalls einer Auslegung zugänglich und entspricht daher den Anforderungen des Art 18 B-VG (vgl VfSlg 20.128/2016). – (§ 27a Abs 2 Z 7 EStG), (Ablehnung der Beschwerde)
( E 3214/2019)