Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2018, Seite 47

Registrierung einer Videoüberwachung und Zustimmungspflicht des Betriebsrats

Nach dem DSG müssen Videoüberwachungen bei der Datenschutzbehörde gemeldet werden. Soweit nach dem ArbVG in diesem Zusammenhang Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, müssen diese im Registrierungsverfahren vorgelegt werden. In der Regel ist für eine Videoüberwachung, soweit damit die Ermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer einhergeht, die Zustimmung des Betriebsrats notwendig. Der VwGH hatte die Frage zu klären, ob die Registrierung einer Videoüberwachung verweigert werden darf, wenn keine Betriebsvereinbarung vorgelegt wurde, obwohl eine solche abzuschließen wäre. Der VwGH führte dazu aus, dass die Datenschutzbehörde (oder im Rechtszug das BVwG) im Registrierungsverfahren als Vorfrage beurteilen muss, ob eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist. Ist demnach eine Betriebsvereinbarung erforderlich und wird diese nicht vorgelegt, ist die Meldung als mangelhaft anzusehen; wird die Meldung in der Folge nicht verbessert, ist die Registrierung abzulehnen. Weiters war im konkreten Fall strittig, ob die – nach Angaben der datenschutzrechtlichen Auftraggeberin zum „Eigen-/Objektschutz“ vorgenommene – Videoüberwachung einer Zustimmung durch den Betriebsrat bedurfte. Dazu hiel...

Daten werden geladen...