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ASoK 2, Februar 2018, Seite 76

Tätigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers schließt Anwendung der DBA-Monteurklausel aus

EAS 3398 vom .

Im Rahmen einer EAS-Anfrage wurde die Frage gestellt, ob für Arbeitnehmer, die in Italien ansässig und einer italienischen Betriebsstätte einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft zugeordnet sind, im Falle des kurzfristigen Einsatzes in Österreich die DBA-Monteurklausel (183-Tage-Klausel) anwendbar ist.

Das BMF hat das verneint, weil im geschilderten Fall die zweite Voraussetzung für die Anwendung dieser Klausel, nämlich dass die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, nicht erfüllt ist. In diesem Zusammenhang weist das BMF darauf hin, dass eine Betriebsstätte nicht als DBA-rechtlicher Arbeitgeber angesehen werden kann und daher nur ein Arbeitgeber, nämlich die österreichische Kapitalgesellschaft, deren Unternehmen sowohl den Hauptsitz wie auch die ausländische Betriebsstätte umfasst, vorliegt.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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