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ASoK 2, Februar 2018, Seite 47

Ministerialentwurf zur Indexierung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Falle des Leistungsexports

Das BMFJ hat – in Abstimmung mit dem BMF – seinen Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, zur Begutachtung verschickt (1/ME 26. GP). Aufgrund von EU-Koordinierungsregelungen muss die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrags) auch für Kinder gewährt werden, die sich ständig in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Zur Vermeidung von Verzerrungen beim – derzeit noch – undifferenzierten Export soll die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrags) künftig an die Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, angepasst werden. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte sollen die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)“ dienen. Diese Beträge sollen alle zwei Jahre angepasst werden. Die näheren Details betreffend die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beträge der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags sollen durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung soll gemeinsam durch die Bundesministerin für Familien und Jugend sowie den Bundesminister für Finan...

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