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ASoK 2, Februar 2018, Seite 77

DBA-Befreiung und Lohnsteuerberechnung nach der Tagestabelle

Rz 1186a der LStR 2002 in der Fassung des LStR-Wartungserlasses 2017 (, BMF-010222/0111-IV/7/2017, BMF-AV 2017/175).

Wie bereits mehrfach berichtet, muss im Falle der DBA-rechtlich veranlassten Freistellung eines Teils der Monatsbezüge für die Lohnbesteuerung der der österreichischen Besteuerung verbleibenden Bezüge die Lohnsteuer-Tagestabelle angewendet werden (§ 77 Abs 1 Satz 3 EStG).

Das BMF hat dazu nun im Rahmen des LStR-Wartungserlasses 2017 klargestellt, dass dabei die Anzahl der Kalendertage im selben prozentuellen Verhältnis zu ermitteln ist, wie auch die Zuteilung des Besteuerungsrechts nach Arbeitstagen im Hinblick auf Inlandsteil und Auslandsteil erfolgt. Wenn daher zB 4 von 220 jährlichen Arbeitstagen auf Österreich entfallen, ergibt sich ein Inlandsanteil von 1,82 %. Wendet man diesen Prozentsatz auf 360 Kalendertage an, ist der Österreich zugeteilte Besteuerungsanspruch mit gerundeten 7 Tagen (rechnerisches Ergebnis: 6,55) zu besteuern.

Im gegebenen Zusammenhang wird überdies darauf hingewiesen, dass es zulässig ist, die monatliche Abrechnung vorläufig nach den zuletzt aktuellen Verhältnissen vorzunehmen und erst am Ende des Jahres im Wege der Aufrollung die tatsächlichen Verhältnisse abzub...

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