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ASoK 2, Februar 2018, Seite 60

Ende des Arbeitsverhältnisses und Vorlage einer Krankenstandsbestätigung

Die Pflicht zum Nachweis eines Krankenstands bzw seiner Dauer entfällt bei einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dessen Ende nicht zur Gänze

Thomas Rauch

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug einen Krankenstand dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, welches nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 4 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 8 AngG). Kommt der Arbeitnehmer diesen Pflichten nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt (§ 4 Abs 4 EFZG; § 8 Abs 8 AngG). Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf die Fortzahlung des Krankenentgelts für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet (§ 5 EFZG; § 9 Abs 1 AngG). Nach der ständigen Judikatur des OGH endet die Verpflichtung zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Folgenden wird dargelegt, wie diese Rechtsauffassung begründet wird und meines Erachtens im Detail zu verstehen bzw auszulegen ist.

1. Zweck der Meldepflicht und Folgen ihrer Verletzung

Der Arbeitnehmer ...

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