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ASoK 5, Mai 2023, Seite 173

Meldepflicht und einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands

Bei Arbeitskräfteüberlassung ist die Meldung des Krankenstands an den Beschäftiger als ausreichend anzusehen

Thomas Rauch

Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung verpflichtet der Arbeitgeber (Überlasser) Arbeitskräfte mittels Vertrages zur Arbeitsleistung an Dritte (Beschäftiger). Zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft wird keine vertragliche Regelung getroffen. Eine Krankmeldung ist an den Arbeitgeber zu richten (§ 4 Abs 1 EFZG; 8 Abs 8 AngG). Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung reicht aber nach der Entscheidung des , die Meldung des Krankenstands an den Beschäftiger, weil der Beschäftiger, dem das Weisungsrecht abgetreten wurde, als Stellvertreter des Überlassers anzusehen ist. Der Beschäftiger hat die ihm gemachte Mitteilung unverzüglich an den Überlasser weiterzuleiten. Erlangt der Überlasser keine Kenntnis vom (rückdatierten) Krankenstand und wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, so trifft ihn (nach der Rechtsmeinung des OGH) dennoch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 5 EFZG; § 9 Abs 1 AngG). Wird eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt, um die vierwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes zu umgehen, so handelt es sich meines Erachtens bei der einvernehmlichen Auflösung um ein Scheingesch...

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