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Abfertigungsrückstellung bei Arbeitsplatzwechsel im Konzern
Eine die Abfertigungsverpflichtung übernehmende Gesellschaft ist steuerlich zur entsprechenden Aufwandsbildung im Zusammenhang mit der übernommenen Abfertigung berechtigt, zumal nach dem Gesetzeswortlaut des § 124b Z 68 lit b EStG ein Verbot der Bildung einer Abfertigungsrückstellung bloß für den Steuerpflichtigen, bei dem eine Übertragung im Sinne der lit a erfolgt ist, normiert ist ().