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Der befristete ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %
Zur Problematik der neuen gesetzlichen Regelung
Mit BGBl I 2020/60 vom ist ein neuer Abs 52 in die Übergangsbestimmungen des § 28 UStG eingefügt worden. Kern der Neuregelung ist die Einführung eines in Österreich bisher unbekannten ermäßigten Steuersatzes von 5 %. Dieser Beitrag befasst sich nicht mit der Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele, sondern versucht eine Einordnung der neuen Bestimmung in das System des UStG unter besonderer Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, vor allem im Hinblick auf die Restaurationsumsätze.
1. Allgemeines
1.1. Ausgangslage
Erfasst vom neuen ermäßigten Steuersatz von 5 % sind folgende (hier vereinfacht dargestellte) Umsätze:
Restauration, inklusive Ausschank (alkoholischer) Getränke einschließlich Buschenschank;
Beherbergung;
Camping;
elektronische Publikationen;
Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Druckwerken;
Einfuhr von Kunstgegenständen und bestimmter Fotografien;
Lieferung von Kunstgegenständen sowie bestimmter Fotografien durch den Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder bestimmte andere Unternehmer, die keine Wiederverkäufer sind;
Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
Theater, Musik- und Gesangsaufführungen und Museen;
Filmvorführungen;
Der super-ermäßigte Steuersatz gilt für Umsätze, die nach dem