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SWK 23-24, 20. August 2020, Seite 1189

Mysterium „Jahresbruttospieleinnahmen“

Auffassungsunterschiede in Literatur, Finanzverwaltung und Rechtsprechung

Heidemarie Zehetner

Das Glücksspielgesetz (GSpG) enthält in seinen § 57 und 58 Regelungen zu diversen Glücksspielabgaben, deren Bemessungsgrundlage auf jeweils unterschiedliche Weise zu ermitteln ist. Während sich gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 GSpG die Abgabe nach den Einsätzen bemisst, bilden bei turnierförmigen Ausspielungen iSd Satz 2 dieser Bestimmung die in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage. Beide Ermittlungsarten dürften in der Praxis keine großen Probleme verursachen. Dies gilt nicht für die Berechnung der Glücksspielabgabe auf elektronische Lotterien iSd § 57 Abs 2 bis 4 GSpG sowie auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 57 Abs 3 und 4 GSpG, bei denen zur Abgabenberechnung die Jahresbruttospieleinnahmen zu ermitteln sind. Dabei zeigen sich zwischen Literatur, Finanzverwaltung und Rechtsprechung mitunter erhebliche Auffassungsunterschiede.

1. Begriffsdefinition

Der Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen ist in § 57 Abs 5 GSpG geregelt und wird dort als „Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres“ bestimmt. Diese Definition klingt auf den ersten Blick simpel. Eine nähere Beschäftigung damit zeigt aber, dass diese Begriffsbestimmung alles andere als unproblematisch ist:

Der Wortlaut des § 57 Abs 2 iVm Abs 5 GSpG legt zunächst nahe, dass dieser Unternehmer nach Ablauf des Kalender...

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