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Einkommensteuer: Zuzugsfreibetrag
Mit dem Zuzugsfreibetrag nach § 103 Abs 1a EStG idF BGBl I 2015/118 sollen die Mehrbelastung, die sich aus dem Zuzug ergibt, sowie die Besteuerung der inländischen Einkünfte für eine Zeitdauer von maximal fünf Jahren abgefedert werden und damit ein Anreiz für den Zuzug geschaffen werden. Danach erfolgt eine Gleichstellung mit anderen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen. Geht es dem Gesetzgeber aber darum, Wissenschaftler längerfristig in Österreich zu halten und nicht lediglich ein vorübergehendes Tätigwerden im Inland zu fördern, so erscheint eine Anknüpfung an eine Verlagerung der Lebensinteressen in das Inland nicht ungeeignet, um dieses Ziel zu erreichen. – (§ 103 Abs 1a EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2017/13/0018; siehe Aumayr/Seydl, SWK 12/2020, 680)