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SWK 23-24, 20. August 2020, Seite 1151

Wie die COVID-19-Spezialregelungen das Berufsrecht der Veranstaltungs- und Freizeitbetriebe kalt erwischten

Die Überlagerung veranstaltungs- und gewerberechtlicher Regelungen durch Gesundheitsrecht

Klaus Vögl

Im Zuge des Lockdowns infolge der COVID-19-Pandemie kam es zu einer Überlagerung des spezifischen Veranstaltungsrechts der Länder durch allgemeines Gesundheitsrecht des Bundes. Im Folgenden werden einige Unklarheiten in der COVID-19-Lockerungsverordnung aufgezeigt. Der Autor äußert hier teils eigene, sich aus der täglichen Beratungspraxis ergebende Meinungen, Präzedenzfälle/Judikatur zu dem Bereich gibt es noch nicht.

1. Ausgangslage

Als im Februar/März des heurigen Jahres die COVID-19-Pandemie hereinbrach, reagierte der Gesundheitsminister anfangs ausschließlich aufgrund des für solche Situationen vorgesehenen Epidemiegesetzes. Dabei bediente man sich des mittlerweile novellierten § 15 Epidemiegesetz betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen, der dem Minister Verordnungsermächtigungen einräumt – vom kompletten „Lockdown“ (Veranstaltungsverbot) bis hin zu Einschränkungen und Lockerungsschritten.

Obwohl die Bestimmung sich eindeutig auf Veranstaltungen bezieht, wurde sie von vornherein auf Tatbestände angewendet, die keine Veranstaltungen darstellen, wie Schulausflüge oder Begräbnisse. Der Minister erklärte in einem mittlerweile formal nicht mehr bestehende...

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