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SWK 15, 20. Mai 2023, Seite 680

Aufwendungen für die Erlangung einer Genehmigung zum Abbau eines Bodenschatzes als Anschaffungskosten

Entscheidung: Ro 2021/15/0006 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 6, 8 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Einem Abbauunternehmen (Quarz und Schotter) entstanden Aufwendungen für die Erlangung einer Abbaugenehmigung (ua Kosten für Beratung, Gutachten, DurchfühS. 681rung der UVP usw). Das Abbauunternehmen wollte diese Aufwendungen als sofort absetzbare Betriebsausgaben geltend machen.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Aufwendungen seien zu aktivieren.

Rechtliche Beurteilung: Rechte, aufgrund eines Abbauvertrags ein Schottervorkommen auf fremdem Grund und Boden gegen Bezahlung eines bestimmten Entgelts auszubeuten, sind einkommensteuerlich Pachtrechte. Diese stellen ebenso wie Miet- oder Baurechte (immaterielle) Wirtschaftsgüter dar. Bei Beurteilung der Frage, ob diese Rechte auch aktivierungsfähig sind, ist aber der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass sogenannte schwebende Geschäfte, insbesondere auch sogenannte schwebende Dauerverträge, grundsätzlich nicht zu bilanzieren sind. In Bezug auf die Aktivierung von Miet- und Pachtrechten ist daher zwischen dem im Einzelfall angemessenen Nutzungsentgelt einerseits und den darüber hinausgehenden Anschaffungsko...

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