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Bilanzierung von langfristigen Personalrückstellungen im Lichte steigender Zinssätze
Ist ein Wechsel der Basisparameter zulässig?
Zur Bemessung der unternehmensrechtlichen Bilanzierung langfristiger Personalrückstellungen kann entweder ein Stichtagszinssatz oder ein Durchschnittszinssatz herangezogen werden. In Zeiten steigender Zinsen stellt sich die Frage, ob ein Wechsel dieser Basisparameter zulässig ist.
1. Rechtsgrundlage des Rechnungszinssatzes
Nach § 211 Abs 2 UGB kann ein Unternehmen zwischen einem marktüblichen Zinssatz (Stichtagszinssatz) oder einem durchschnittlichen Marktzinssatz wählen. Rz 41 der AFRAC-Stellungnahme 27 empfiehlt in Bezug auf diese Vorschrift zur Bewertung der langfristigen Personalrückstellungen die Anwendung entweder eines aktuellen fristenkongruenten Zinssatzes oder eines Durchschnitts aus aktuellen und den vorangegangenen vier bis neun Abschlussstichtagen. Dabei wird klargestellt, dass der gewählte Zinssatz und seine Ermittlung stetig anzuwenden sind. Ein Abgehen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist nach § 201 Abs 3 UGB nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.
Die Anwendung eines Durchschnittssatzes ist wohl der Tatsache geschuldet, dass das UGB im Vergleich zu den IFRS das bilanzorientierte Bilanzierungskonzept weniger stark betont und damit auch der angemessenen – gleichmäßigen – Verteilung über de...