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SWK 15, 20. Mai 2023, Seite 682

Drittelbegünstigung bei Wohnraumvorbezug aus dem schweizerischen Freizügigkeitsguthaben

Entscheidung: Ra 2021/15/0075 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 124b Z 53 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein bis 2016 in der Schweiz tätiger Grenzgänger ließ sich mit Beendigung seiner Grenzgängertätigkeit das in der gesetzlichen Altersversorgung BVG (Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) (2. Säule) angesparte Altersguthaben – das sich aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen Anteil zusammensetzte – auf ein Freizügigkeitskonto überweisen und anschließend als Wohnraumvorbezug auszahlen. Das Finanzamt besteuerte das ausbezahlte Freizügigkeitskapital ohne Gewährung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG.

Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge und führte aus, hinsichtlich des überobligatorischen Anteils komme die Drittelbegünstigung zur Anwendung.

S. 683Rechtliche Beurteilung: Zweck der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht. Eine „Abfindung“ in diesem Sinne liegt nur im Falle der endgültigen Abfindung von Pensionsansprüchen (bzw -anwartschaften) vor.

Im Erkenntnis...

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