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Gesetzgeber schränkt Steuerfreiheit von „Umsatzersätzen“ ein
Rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung für das Jahr 2020
Wie in SWK 16/2021 besprochen, wären aufgrund der Textierung des § 17 Abs 3a EStG in der für die Veranlagung 2020 anwendbaren Fassung Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze iZm der COVID-19-Pandemie nicht steuerpflichtig. Im Zuge der Richtlinienwartung (EStR-Wartungserlass 2021) unternahm das BMF auf interpretativer Ebene einen Versuch, missbräuchlichen Inanspruchnahmen entgegenzuwirken (Missbrauchsvorbehalt), der allerdings aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kritisch zu sehen war.
Der Gesetzgeber hat nun reagiert und die Steuerfreiheit von Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung für das Jahr 2020 eingeschränkt (BGBl I 2021/112).
1. Problemstellung
Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze – wie vor allem die Umsatzersätze bzw die Boni im Rahmen des Ausfallsbonus – stellen nach unstrittiger Interpretation keine Umsätze iSd § 1 UStG dar. Aufgrund der Systematik der nur für die Veranlagung 2020 anwendbaren Kleinunternehmerpauschalierung des § 17 Abs 3a EStG führt dies einkommensteuerlich zu folgenden Effekten:
Die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind einerseits bei der Ermittlung der Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung außer Acht zu lassen, und
Die Finanzverwaltung reagierte auf diese Problematik mit einem Missbrauchsvorbehalt,