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SWK 12, 20. April 2017, Seite 648

Liebhaberei: Betrieb eines Reitstalls

Der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden wird regelmäßig nicht als Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO(Liebhaberei) anzusehen sein. Dies gilt umso mehr, wenn in einem solchen Betrieb auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden. – (§ 1 Abs 2 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2015/13/0002; siehe Zimprich in diesem Heft, 630)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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