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Liebhaberei: Betrieb eines Reitstalls
Der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden wird regelmäßig nicht als Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO(Liebhaberei) anzusehen sein. Dies gilt umso mehr, wenn in einem solchen Betrieb auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden. – (§ 1 Abs 2 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2015/13/0002; siehe Zimprich in diesem Heft, 630)