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Vorabentscheidungsersuchen des OGH zum Karfreitag
Entscheidung: 9 ObA 75/16v.
Normen: § 7 Abs 3 ARG; Art 21 GRC; Art 267 AEUV.
Der OGH ersucht den EuGH um Klarstellung der Unionsrechtskonformität der österreichischen Regelung, wonach der Karfreitag primär nur für die Angehörigen der evangelischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nach § 7 Abs 3 Arbeitsruhegesetz ist der Karfreitag nämlich ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag.
Der Kläger ist Arbeitnehmer bei einem privaten Unternehmen. Er gehört keiner der Kirchen an, für die das Arbeitsruhegesetz für den Karfreitag einen Feiertag bzw bei Erbringung von Arbetsleistungen an diesem Tag einen Anspruch auf Feiertagszuschlag vorsieht. Für die von ihm am Karfreitag des Jahres 2015 erbrachte Arbeitsleistung wurde ihm daher von der Beklagten kein Feiertagsentgelt bezahlt.
Dieses macht er im vorliegenden Verfahren geltend. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil in eine Stattgebung ab.
Der OGH ersucht den EuGH um Vorabentscheidung, ob diese Sonderstellung gegenüber Arbeitnehmern, die den genannten Religionen nicht angehören, als unmittelbar ...