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Zwingende Pauschalbesteuerung ausländischer Investmentfonds war unionsrechtswidrig
Entscheidung: Ro 2015/15/0022.
Normen: § 42 InvFG idF bis BGBl I 2010/111; § 184 BAO; Art 63 AEUV.
(E. S.) – Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV und davor Art 56 EGV) verbietet alle Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten.
Hinsichtlich der Besteuerung von Kapitalanlagefonds war die Verpflichtung immer schon unbedenklich, die ausschüttungsgleichen Erträge im Wege eines steuerlichen Vertreters oder des Selbstnachweises unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen, weil diese Regelung sowohl für inländische als auch für ausländische Fonds galt.
Da § 42 Abs 2 InvFG idF bis zum BBG 2011, BGBl I 2010/111, bei Unterbleiben eines Nachweises nur für ausländische Kapitalanlagefonds eine zwingende Pauschalbesteuerung ausschüttungsgleicher Erträge (90 % des Unterschiedsbetrags bzw 10 % des letzten Rücknahmepreises etc) vorsah, während in diesem Fall die Einkünfte für inländische Kapitalanlagefonds gemäß § 184 BAO zu schätzen waren, lag eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor. Diese Beschränkung war nur im Verhältnis zu Drittstaaten ohne Amtshilfeabkommen gerechtfertigt. Es entspricht näml...