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SWK 28, 5. Oktober 2019, Seite 1272

Mehrwertsteuer: Zum Umfang der Stillhalteklausel

Art 168 Buchst a RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er

( Grupa Lotos, C-225/18)

  • nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die nach dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaates zur Union eine Erweiterung der Ausschlusstatbestände vom Recht auf Vorsteuerabzug vorsehen und dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger, der Reiseleistungen erbringt, ab dem Inkrafttreten dieser Erweiterung vom Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Beherbergungs- und Gastronomieleistungen ausgeschlossen ist, die er im Rahmen der Erbringung von Reiseleistungen an andere Steuerpflichtige weiterbelastet, und

  • nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Beherbergungs- und Gastronomieleistungen vorsehen, der vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaates zur Union eingeführt und nach dem Beitritt gemäß Art 176 Abs 2 RL 2006/112/EG beibehalten wurde und dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger, der keine Reiseleistungen erbringt, vom Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Beh...

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