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Mehrwertsteuer: Folgerechtsvergütung an den Urheber eines Werkes der bildenden Kunst unterliegt nicht der Mehrwertsteuer
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 MwStSyst-RL verstoßen, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
( Kommission/Österreich, C-51/18)