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Beitreibungsrichtlinie: Zur Anwendbarkeit der RL bei Anfechtung der Insolvenz
Art 13 Abs 1 und Art 14 Abs 2 RL 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen auf ein Verfahren anzuwenden sind, mit dem Forderungen, die auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates beigetrieben wurden, zur Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zurückgewährt werden sollen, wenn dieses Verfahren auf der Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen iSd Art 14 Abs 2 Beitreibungs-RL beruht, und dass zum anderen der ersuchte Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmungen als Beklagter dieses Verfahrens anzusehen ist, ohne dass der Umstand, dass der Betrag dieser Forderungen vom Vermögen dieses Mitgliedstaats getrennt ist oder mit diesem vermischt ist, in diesem Zusammenhang relevant ist.
( Metirato Oy, C-695/17)