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Mehrwertsteuer: Einmonatige Nachreichfrist bei Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist keine Ausschlussfrist
Art 20 Abs 2 RL 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von einem Monat, um dem Mitgliedstaat der Erstattung die von ihm angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, keine Ausschlussfrist ist, die bedeutet, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Frist überschreitet oder nicht antwortet, die Möglichkeit einbüßt, Mängel seines Erstattungsantrags dadurch zu beheben, dass er unmittelbar vor dem nationalen Gericht zusätzliche Informationen vorlegt, die zum Nachweis der Existenz seines Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer geeignet sind.
( Sea Chefs Cruise Services GmbH, C-133/18)