Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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L
Ladung
Mittels Ladung werden Parteien, ihre Vertreter und → Zeugen von der durch das Gericht anberaumten Tagsatzung (= Verhandlungstermin) verständigt und zum Erscheinen aufgefordert.
Kläger und Beklagter können in der Ladung aufgefordert werden, → Augenscheinsgegenstände oder → Urkunden im Original zur Tagsatzung mitzubringen. In der Ladung wird den Parteien auch bekannt gegeben, welche Rechtsnachteile durch die Versäumung der Tagsatzung entstehen können (§ 39 Abs 2 Z 3 ASGG iVm §§ 437, 438 ZPO).
Ist die Partei vertreten, so wird sie (auch zur → Parteienvernehmung) nicht gesondert geladen, sondern es wird die Ladung ihrem Bevollmächtigten zugestellt (§ 93 Abs 1 ZPO). Der Bevollmächtigte hat die Partei auf informellem Weg zu kontaktieren und sie vom Gerichtstermin und von der Ladung zu informieren. (cgs)
Laienrichter
In erster Instanz entscheiden Senate aus einem Berufsrichter (Senatsvorsitzender) und zwei fachkundigen Laienrichtern als „Mitwirkende aus dem Volk“ (§ 11 ASGG). Auch beim OGH und den Oberlandesgerichten ist die Teilnahme von Laienrichtern vorgesehen (siehe auch → Gerichtsbesetzung).
Der Laienrichter wird grundsätzlich für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt), eine Wiederwahl ist zulässig (§ 17 ASGG). Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und daher bei der Ausübung des Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 16 ASGG). Damit wird die richterliche Unabhängigkeit zum Ausdruck gebracht. Er hat seine Entscheidungen nach dem Grundsatz der Objektivität zu treffen und seine besondere Sachkunde in das Verfahren einzubringen. Keinesfalls agiert er als „Interessenvertreter“ einer Partei. Da es sich beim Amt des fachkundigen Laienrichters um ein → Ehrenamt handelt, erhält der Laienrichter für seine Tätigkeit kein Entgelt (§ 15 ASGG). Allerdings haben Laienrichter Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für die Zeitversäumnis (§ 32 ASGG).
Für die Ablehnung eines Laienrichters sind die Gründe für die Ablehnung von Richtern heranzuziehen (§§ 19, 20 JN). Es ist zwischen Befangenheits- und Ausschließungsgründen zu unterscheiden. Ein Befangenheitsgrund ist gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; es genügt der Anschein der Voreingenommenheit (zB enge private Beziehung zu den Prozessparteien). Ausschließungsgründe hingegen sind abschließend geregelt und liegen jedenfalls in folgenden Fällen vor:
Richter selbst oder bestimmte Verwandte sind Partei des Verfahrens;
Richter ist oder war Bevollmächtigter einer Partei des Verfahrens;
Richter hat bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der Entscheidung teilgenommen.
Fachkundige Laienrichter können zusätzlich abgelehnt werden (§ 34 ASGG), wenn
sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen waren;
Umstände vorliegen, mit denen das Amt des Laienrichter unvereinbar ist:
-Ein Laienrichter darf nicht gleichzeitig Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und aus dem Kreis der Arbeitgeber sein.
-Er darf nicht gleichzeitig für einen im → Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt oder entsandt sein.
Ein Ausschließungsgrund führt zur Nichtigkeit des Verfahrens, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Befangenheit muss hingegen bei sonstiger Heilung rechtzeitig von der Partei geltend gemacht werden, sobald sie ihr bekannt wird. Der Befangenheitsgrund heilt, wenn sich die Partei, ohne diesen geltend zu machen, in die Verhandlung einlässt oder Anträge stellt. (cgs)
Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Ist ein → Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Produktion mit seinen Nebenbetrieben, soweit diese der Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse dienen und nicht getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, sowie mit seinen Hilfsbetrieben, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel dienen. Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion gehören die Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse, das Halten von Nutztieren, der nicht gewerbliche Gartenbau, sowie Jagd und Fischerei und Landschaftspflege (genaue Definition in § 5 LAG).
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe fallen - mit Ausnahme von Betrieben von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden - nicht unter die Bestimmungen der → Betriebsverfassung (§ 33 Abs 2 Z 1 ArbVG; die Grundlagen ihrer Betriebsverfassung finden sich in §§ 139-225 LAG). Auch hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der genannten Gebietskörperschaften gelten Sondervorschriften. Diese betreffen die Gleichstellung mit einem Betrieb (→ Gleichstellung, Arbeitsstätte; § 35 ArbVG), die hier nur für Arbeitsstätten mit mehr als zehn Arbeitnehmern möglich ist, die Deckelung der Höhe der Zentralbetriebsratsumlage, Betriebsvereinbarungen betreffend → Werkwohnung(svergabe) und die → Freistellung des Betriebsratsmitglieds bzw Zentralbetriebsratsmitglieds (§ 134a ArbVG).
Zu beachten ist ferner, dass auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Bestimmungen des GutsangestelltenG anzuwenden sind. (lk)
Landes-Berufsausbildungsbeirat
Bei jeder → Lehrlingsstelle ist ein aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme bestehender Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten. Zu dessen Aufgaben zählen die Erstattung von Stellungnahmen, Vorschlägen und Anregungen
zur Durchführung der → Lehrabschlussprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen sowie Ausbilderkurse;
zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines → Ausbildungsverbundes, insbes zu dessen Förderung auf Landesebene;
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten;
über die Durchführung von → Ausbildungsversuchen im Bundesland;
in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland.
Die Zusammensetzung des Landess-Berufsausbildungsbeirates, die Besorgung seiner Bürogeschäfte, der Entscheidungsfindungsprozess und die Rechtsstellung seiner Mitglieder bzw Ersatzmitglieder sind gesetzlich geregelt (§ 31a Abs 3 bis 10 BAG). (ag)
Landesprojektgruppe
kann in jedem Bundesland eingerichtet werden, in dem Projekte im Rahmen der → Jugendausbildung durchgeführt werden. In ihren Aufgabenbereich fallen
die Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen;
die Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in fachlicher und örtlicher Hinsicht;
die Auswahl der Projektträger und die Vertragsgestaltung mit den Projektträgern.
Überdies sind die Zusammensetzung der Landesprojektgruppe und die Zuteilung von Ressourcen an diese gesetzlich geregelt (§ 2 JASG). (ag)
Lärm(einwirkung)
Arbeitgeber haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis mögliche Niveau zu senken (§ 65 Abs 1 ASchG). Im Rahmen der Gefahrenevaluierung ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein können. Falls dies nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Die Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen (§ 65 Abs 2 ASchG). Die Messungen sind fachkundig durchzuführen. Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (zB Benutzung von Gehörschutzmittel, Kennzeichnung der Lärmbereiche und Beschränkung des Zugangs, Festlegung eines Programms technischer Maßnahmen zur Lärmsenkung). Weiters ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Nach Ende der Lärmexposition von Arbeitnehmern ist das Verzeichnis dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln (§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG).
Bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. In der Folge sind regelmäßige Eig nungs- und Folgeuntersuchung vorzunehmen (§ 50 Abs 1 und 2 ASchG,). Die gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung wird in der VGÜ definiert (§ 4 VGÜ).
Liegt ein gehörgefährdender Lärm vor, so müssen unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der Lärmexposition getroffen werden. Die diesbezüglichen Schwellenwerte regelt die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV, BGBl II Nr 2006/22). (tr)
Lebendgeburt
Unabhängig von der Schwangerschaftsdauer gilt ein Kind als lebend geboren, wenn (beim Kind) nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht (§ 8 Abs 1 Z 1 Hebammengesetz).
Im Falle der Lebendgeburt wird die Mutter umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Insb unterliegt die Mutter den → Beschäftigungsverboten des MSchG und sie hat Anspruch auf geeignete Ruhemöglichkeiten und Stillzeiten sowie Anspruch auf die Gewährung von → Elternkarenz und → Elternteilzeit. Darüber hinaus genießt die Mutter einen besonderen Schutz ihres Arbeitsverhältnisses gegen Auflösung und sie wird im Falle eines → Mutterschaftsaustritts in abfertigungsrechtlicher Hinsicht privilegiert (→ Elternabfertigung). (jez)
Lebensversicherungszusage
Legalzession
§ 332 ASVG sieht ua für den Fall, dass Personen, denen nach dem ASVG Leistungen zustehen und die Schadenersatz für den Versicherungsfall „auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen“ können, vor, dass Legalzession eintritt; dh ihr Anspruch geht auf den Versicherungsträger so weit über, als der SV-Träger (zeitlich und sachlich kongruente) „Leistungen zu erbringen hat“ (zB Pflichtleistungen, wohl auch satzungsmäßige Mehrleistungen und gesetzliche Pflichtaufgaben ohne Rechtsanspruch). Der SV-Träger kann dadurch vom dritten Schädiger im Regressweg Ersatz für die Schäden verlangen, die vom SV-Träger tatsächlich abgedeckt sind. Keine Legalzession tritt bei Ansprüchen auf Schmerzengeld - mit Ausnahme für die → Integritätsabgeltung gem § 213a ASVG (vgl RIS-Justiz RS0114739) - ein.
Zu beachten ist die Sonderregelung für den Regress gegen Dienstgeber und ihm gleichgestellte Personen gem § 334 ASVG (→ Dienstgeberhaftungsprivileg). Bezüglich der (Arbeitskollegenhaftung (→ Arbeitskollegenschädigung [-haftung]) sieht § 332 Abs 5 ASVG nur für bestimmte Fälle eine Regressmöglichkeit des SV-Trägers gegen den schädigenden Arbeitnehmer vor (→ Haftungsbefreiung des Arbeitskollegen).
Zu beachten ist hierbei auch, dass ein Mitverschulden des geschädigten Arbeitnehmers zwar eine entsprechende Minderung der Haftung nach § 1304 ABGB be wirkt, aber nicht anteilig den zedierten Anspruch verringert (Quotenvorrecht des SV-Trägers). Zur Verjährung siehe → Regressanspruch, Verjährung/Verfall. (mst)
Lehrabschlussprüfung
gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung ist vor einer bei der Lehrlingsstelle errichteten Prüfungskommission abzulegen. Personen, die eine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, sind berechtigt, sich als Kaufmannsgehilfe, Facharbeiter bzw Geselle zu bezeichnen (§§ 21, 22 BAG).
Zur Lehrabschlussprüfung sind zuzulassen (§ 23 Abs 1 BAG):
→ Lehrlinge,
Personen, die die festgesetzte Lehrzeit beendet haben, und
Personen, die auf Grund einer schulischen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen.
Personen, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können eine Zusatzprüfung in verwandten Lehrberufen ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände der praktischen Prüfung und gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf (§ 27 BAG). Weiters bestehen gesetzliche Bestimmungen über die Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen (§ 27a BAG). (ag)
Lehrberechtiger (Lehrherr)
Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen sowie offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, die über eine Lehrberechtigung verfügen und bei denen Lehrlinge auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden (§ 2 Abs 1 BAG).
Pflichten des Lehrberechtigten
Neben der Pflicht zur Unterweisung im Lehrberuf (→ Ausbildungsverpflichtung) und den Pflichten iZm dem Besuch der → Berufsschule durch den Lehrling, zählt zu den Pflichten des Lehrberechtigten va, dass er den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten und ihm dafür ein gutes Beispiel zu geben hat (§ 9 Abs 3 BAG). Den Lehrberechtigten treffen Informationspflichten an die Eltern bzw Erziehungsberechtigten des Lehrlings und an die Lehrlingsstelle (§ 9 Abs 4 und 9 BAG) sowie Pflichten gegenüber dem Ausbilder (§ 9 Abs 8 BAG).
Tod des Lehrberechtigten
Der Tod des Lehrberechtigten beendet das Lehrverhältnis, wenn kein Ausbilder vorhanden ist oder ohne unnötigen Aufschub bestellt wird (§ 14 Abs 2 lit b BAG). (ag)
Lehrberechtigung
Die Berechtigung, Lehrlinge auszubilden, ist an folgende Voraussetzungen gebunden (§ 2 Abs 2 bis 7 BAG):
Innehabung der entsprechenden Gewerbeberechtigung;
Nichtvorliegen eines → Ausbildungsverbotes;
Vorliegen der erforderlichen Fachkenntnisse beim → Lehrberechtigten oder → Ausbilder;
Einrichtung bzw Führung eines Betriebes oder einer Werkstätte, der/die zur → Lehrlingsausbildung geeignet ist.
Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Saisonbetrieb ist nur zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungsziels, bspw im Rahmen eines → Ausbildungsverbundes, vorgesorgt ist. Bei Verlust der erforderlichen Gerbwerbeberechtigung endet das Lehrverhältnis ex lege (OGH 9 Ob A 242/88, DRdA 1989, 424). (ag)
Lehrberuf
Es gibt drei verschiedene Kategorien von Lehrberufen:
Tätigkeiten, die zumindest teilweise der GewO 1994 unterliegen;
Handwerke gem § 94 GewO 1994;
Tätigkeiten, die nicht der GewO 1994 unterliegen, die aber in Bezug auf die Berufsausbildung in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fallen.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Lehrberufes ist jedenfalls, dass die betreffende Tätigkeit geeignet ist, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und dass deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert (§ 5 Abs 1 bis 3 BAG). Lehrberufe werden in der → Lehrberufsliste kundgemacht. Verträge, deren Inhalt die Erlernung von nicht in der Lehrberufsliste eingetragenen Tätigkeiten ist, sind keine Lehrberufe (8 Ob A 224/00z). Siehe auch unter → Lehrberuf, verwandter; → Lehrberuf, modularer; → Doppellehre.
Die Unterweisung im Lehrberuf zählt zu den Pflichten des → Lehrberechtigten. Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des → Lehrlings zu sorgen und ihn selbst zu unterweisen oder durch → Ausbilder unterweisen zu lassen. Der Lehrling darf nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind (§ 9 Abs 1 und 2 BAG). (ag)
Lehrberuf, modularer
Lehrberufe, die als modulare Lehrberufe eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen (§ 5 Abs 3a BAG). Grds beträgt die Mindestdauer des Grundmoduls zwei Jahre und die Dauer eines Hauptmoduls ein Jahr. Die Dauer eines Spezialmoduls kann ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die Gesamtdauer von Grund- und Hauptmodul muss zumindest drei Jahre betragen. (ag)
Lehrberuf, verwandter
Lehrberufe können in der → Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnlich Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe aus verbundenen Gewerben sind jedenfalls verwandt zu stellen (OGH 4 Ob 94/83, DRdA 1984, 160).
Verwandte Lehrberufe können zu einem Lehrberuf zusammengefasst werden (§ 5 Abs 5 BAG). Dies hat die Anrechnung der Lehrzeit im verwandten Lehrberuf auf einen späteren Lehrberuf zur Folge (§ 13 Abs 2 BAG). Weiters kann die → Lehrabschlussprüfung auch in einem verwandten Lehrberuf bzw eine Zusatzprüfung im verwandten Lehrberuf abgelegt werden (§§ 23 Abs 1 und 3 lit a, 37 Abs 1 BAG). (ag)
Lehrberufsliste
Der BMWFJ hat durch VO eine Lehrberufliste festzusetzen (§ 7 Abs 1 BAG). Diese muss enthalten:
die → Lehrberufe,
die Dauer der → Lehrzeit,
die verwandten Lehrberufe,
das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe (→ Lehrberuf, verwandter),
den Ersatz der → Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem anderen Lehrberuf.
Ergänzend dazu sind für die einzelnen Lehrberufe Ausbildungsvorschriften festzulegen (§ 8 Abs 1 BAG). Die darin enthaltenen Berufsbilder normieren, welche Ausbildungsinhalte (wesentliche Fertigkeiten und Kenntnisse) im Rahmen der betrieblichen Ausbildung vermittelt werden müssen. Ein Berufsbild stellt eine Mindestanforderung dar. (ag)
Lehrbrief
Im Lehrbrief beurkundet die → Lehrlingsstelle die Beendigung des → Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der → Lehrabschlussprüfung im → Lehrberuf (§ 26 Abs 5 BAG). Der Lehrbrief ist vom → Lehrzeugnis und vom Prüfungszeugnis, das lediglich die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlussprüfung enthält (§ 26 Abs 1 BAG), zu unterscheiden. (ag)
Lehrgeld (Ausbildungsbeitrag)
Darunter wird eine finanzielle Leistung des → Lehrlings an den → Lehrberechtigten (als Gegenleistung die Ausbildung im → Lehrberuf) verstanden. Vereinbarungen über die Zahlung eines Lehrgeldes sind nichtig (OGH 9 Ob A 249/89). (ag)
Lehrherr
→ Lehrberechtigter
Lehrling
Lehrlinge sind → Arbeitnehmer iSd Arbeitsvertragsrechts, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der → Lehrberufsliste angeführten → Lehrberufes bei einem → Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden (§ 1 BAG).
Die wesentlichsten Pflichten des Lehrlings umfassen (§ 10 BAG):
das Bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben,
die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen Aufgaben,
die Wahrung von → Betriebsgeheimnissen,
der sorgsame Umgang mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten,
die unverzügliche Vorlage des Zeugnisses der → Berufsschule an den Lehrberechtigten,
die Vorlage sonstige Unterlagen der Berufsschule auf Verlangen des Lehrberechtigten.
Durch den Tod des Lehrlings wird das Lehrverhältnis beendet (§ 14 Abs 2 lit a BAG). (ag)
Lehrling, minderjähriger
Ist der Lehrling minderjährig, so bestehen folgende Besonderheiten:
Der gesetzliche Vertreter muss dem Abschluss des Lehrvertrages zustimmen (§ 12 Abs 1 BAG).
Eine → einvernehmliche Beendigung des Lehrvertrages, ein → Austritt des Lehrlings sowie eine außerordentliche Auflösung durch den Lehrling im Rahmen eines → Ausbildungsübertritts bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 15 Abs 2 BAG).
Den → Lehrberechtigten trifft eine Verständigungspflicht an die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Lehrlings (§ 9 Abs 4 BAG). (ag)
Lehrling, Verwendungsschutz
→ Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Lehrlingsausbildung (Lehrausbildung)
richtet sich nach den Ausbildungsvorschriften. Diese können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten.
Vor dem erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen in einem bestimmten Lehrberuf muss ein Lehrberechtigter bei der → Lehrlingsstelle die Erlassung eines Bescheides beantragen, mit dem festgestellt wird, dass er die Voraussetzungen für die angestrebte Lehrlingsausbildung erfüllt. Dieser Bescheid ist nicht erforderlich, wenn im betreffenden Betrieb bereits zulässiger Weise Lehrlinge in einem → Lehrberuf ausgebildet wurden, dessen → Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist (§ 3a BAG). (ag)
Lehrlingsausbildung, überbetriebliche
Die Ausbildung von Personen in einem → Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung muss grds von BMWFJ bewilligt werden (§ 30 Abs 1 und 2 BAG). Vgl → Ausbildungseinrichtung, besondere selbstständige.
Hat das AMS eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, ist keine Bewilligung des BMWFJ erforderlich (§ 30b Abs 1 BAG). Eine derartige Beauftragung durch das AMS hat zu erfolgen, soweit berufliche Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche nicht durch Vermittlung auf Lehrstellen oder andere Maßnahmen sichergestellt werden können (§ 38d AMSG).
Personen, die an einer überbetrieblichen Lehrausbildung teilnehmen, stehen zwar in einem → Ausbildungsverhältnis, aber in keinem → Lehrverhältnis; die zurückgelegte → Ausbildungszeit ist jedoch der → Lehrzeit im betreffenden → Lehrberuf gleichgestellt. Weiters gelten sie als → Lehrlinge iSd ASVG, AlVG, IESG sowie FLAG und haben Anspruch auf → Ausbildungsförderung, die die → Bei-tragsgrundlage bildet (§§ 30 Abs 7 und 8 BAG). (ag)
Lehrlingsaustritt
Lehrlingsbeihilfe
Zu dem Begriff „Lehrlingsbeihilfe“ werden Leistungen gezählt, die der → Lehrling von Dritten zur Deckung der mit der Absolvierung der Lehre verbundenen Aufwendungen erhält. Vgl etwa unter www.lehrefoerdern.at. Zu den bundesweiten Lehrlingsbeihilfen (Förderungen) zählen die → Familienbeihilfe sowie die Freifahrt und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge. Im Rahmen der Begabtenförderung werden Lehrlinge bzw Lehrabsolventen unter 35 Jahren, die an einer fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben bzw teilnehmen, vom BMWFJ finanziell unterstützt.
Darüber hinaus gibt es auch in den einzelnen Bundesländern Lehrlingsbeihilfen (in unterschiedlicher Höhe und mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen). Zu den Beihilfen (Förderungen) für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, siehe unter → Lehrstellenförderung. Zur Förderung der Teilnahme an einer überbetrieblichen Lehrausbildung oder integrativen überbetrieblichen Berufsausbildung bzw an einer → Lehrlingsstiftung siehe unter → Ausbildungsförderung. (ag)
Lehrlingsentschädigung
ist das → Entgelt des → Lehrlings (zB OGH 10 Ob S 19/90). Ihre Höhe ergibt sich bei Fehlen einer Regelung durch kollektive Rechtsgestaltung aus der im Lehrvertrag getroffenen Vereinbarung. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche → Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung. Im Zweifel ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen (§ 17 BAG). Der Anspruch auf Lehrlingsentschädigung ist unabdingbar (zB OGH 9 Ob A 167/89).
Die Lehrlingsentschädigung gebührt auch für die Zeit
des Besuches der → Berufsschule,
der Absolvierung der → Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen sowie
der Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm aufgrund einer Entsendung durch den → Lehrberechtigten. (ag)
Das → Bundeseinigungsamt kann auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft durch Verordnung einen → Lehrlingstarif festsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich kein Kollektivvertrag existiert. (dk)
Lehrlingshöchstzahl
ist eine → Verhältniszahl zwischen der Anzahl der Lehrlinge und der Anzahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen (§ 8 Abs 5 BAG). Die Lehrlingshöchstzahl beträgt
bei einer fachlich einschlägig ausgebildeten Person zwei Lehrlinge;
für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person je ein weiterer Lehrling.
In den Ausbildungsvorschriften können allerdings auch andere Verhältniszahlen als Lehrlingshöchstzahl festgelegt werden (§ 8 Abs 12 BAG). Überdies kann die → Lehrlingsstelle die Lehrlingshöchstzahl durch Bescheid um bis zu 30% erhöhen, wenn andernfalls die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden → Lehrberuf nicht gewährleistet wäre (§ 8 Abs 13 BAG). In einem derartigen Verfahren kommen dem → Landes-Berufsausbildungsbeirat Mitwirkungsrechte zu. (ag)
Lehrlingsstelle
Im übertragenen Wirkungsbereich einer jeden Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist eine Lehrlingsstelle einzurichten. Den Lehrlingsstellen obliegt die Durchführung der ihnen nach dem BAG übertragenen Aufgaben (§ 19 Abs 1, 3 und 4 BAG). Dazu zählt zB
die Überwachung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen,
die Überwachung der Durchführung eines → Ausbildungsversuches,
die Förderung von Ausbildungen im Rahmen eines → Ausbildungsverbundes,
die Unterstützung der → Lehrlinge, der → Ausbilder und der → Lehrberechtigten im Rahmen der Berufsausbildung.
Die Lehrlingsstelle treffen gegenüber dem bei ihr errichteten → Landes-Berufsausbildungsbeirat Berichtspflichten. Einhelligen Anregungen, Gutachten und Vorschlägen des Landes-Berufsausbildungsbeirates hat die Lehrlingsstelle nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Hat die Lehrlingsstelle voraussichtlich eine Entscheidung zu treffen, die dem Antrag des Lehrling oder - im Falle eines minderjährigen Lehrlings - dessen gesetzlichen Vertreters nicht Rechnung trägt, so ist dies der zuständigen → Arbeiterkammer mitzuteilen und ihr die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu ermöglichen. Die Verletzung dieser Verpflichtung bewirkt die Nichtigkeit des in dieser Angelegenheit ergehenden Bescheides (§ 19 Abs 6 BAG). (ag)
Lehrlingsstiftung
Bei einer Lehrlingsstiftung handelt es sich um eine im Rahmen einer → Lehrlingsausbildung (überbetrieblichen) durchgeführte Maßnahme der → Jugendausbildung in aussichtsreichen Lehrberufen, bei der der Praxisanteil an der Ausbildung mindestens 60% beträgt. Teil der Inhalte einer Lehrlingsstiftung ist jedenfalls auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung (§ 4 Abs 1 bis 3 JASG).
Teilnehmer an einer Lehrlingsstiftung gelten als → Lehrlinge iSd § 4 Abs 1 Z 2 ASVG und iSd FLAG und können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in Höhe von € 220,- erhalten (§ 4 Abs 4 JASG). Die Teilnahme an einer Lehrlingsstiftung setzt voraus, dass die Schulpflicht 1998 bzw 1999 erfüllt wurde (§ 5 Abs 1 BAG). (ag)
Lehrlingstarif
Ist für den betreffenden Wirtschaftszweig kein → Kollektivvertrag wirksam, hat das → Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Höhe der → Lehrlingsentschädigung (Lehrlingstarif) festzusetzen Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken, fachlich für die überwiegende Zahl der Wirtschaftszweige und räumlich für das ganze Bundesgebiet gelten, stehen der Festsetzung eines Lehrlingstarifes nicht entgegen (§ 26 Abs 1 und 2 ArbVG).
Das Verfahren zur Erlassung und die Rechtswirkungen des Lehrlingstarifes entsprechen im Wesentlichen den für → Mindestlohntarife geltenden Bestimmungen. Der Abschluss eines KollV, der der Festsetzung eines Lehrlingstarifes entgegensteht, setzt diesen für den Geltungsbereich des betreffenden Kollektivvertrags außer Kraft. Bei Erklärung eines Kollektivvertrags zur → Satzung gilt dies nur dann, wenn die Satzung die Lehrlingsentschädigung regelt (§ 26 Abs 3 ArbVG). (ag)
Lehrstellenförderung
Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können die → Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes an → Lehrberechtigte Beihilfen vergeben. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des → Förderausschusses festgelegt (§ 19c BAG).
Zur Lehrstellenförderung iwS können auch die entsprechenden Beihilfen des AMS (Förderung der → Lehrlingsausbildung, Förderung der überbetrieblichen Lehrausbildung etc) gezählt werden. (ag)
Lehrverhältnis
Ein Lehrverhältnis ist ein → Ausbildungsverhältnis in Form eines → Arbeitsverhältnisses. Es wird durch Eintritt des → Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung für einen in der → Lehrberufsliste angeführten → Lehrberuf begründet und durch den zwischen dem Lehrling und dem → Lehrberechtigten abzuschließenden Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen; die Verletzung dieser Vorschrift bewirkt aber keine Nichtigkeit des Vertrages (§ 12 BAG).
Eintragung des Lehrvertrages:
Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses bei der zuständigen → Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren. Die Lehrlingsstelle hat den Lehrvertrag einzutragen oder die Eintragung bei Vorliegen eines gesetzlichen Hindernisses mit Bescheid zu verweigern. Wurde ein Lehrvertrag zu Unrecht eingetragen, hat der Landeshauptmann dessen Löschung zu verfügen, sofern der Lehrling die → Lehrabschlussprüfung nicht bereits erfolgreich abgelegt hat (§ 20 BAG). Bei rechtskräftiger Verweigerung der Eintragung bzw Löschung endet das Lehrverhältnis ex lege (§ 14 Abs 2 lit c BAG).
Ende durch Zeitablauf:
Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der → Lehrzeit (§ 14 Abs 1 BAG). (ag)
Lehrverhältnis, Beendigung
Bei rechtsgeschäftlicher Beendigung des Lehrverhältnisses wird das Schriftformgebot durch eine Auflösung per SMS nicht erfüllt (OGH 9 Ob A 96/07v). Über diese Fälle der → einvernehmlichen Beendigung des Lehrvertrages und des → Austritts des Lehrlings, der → Entlassung des Lehrlings und des → Ausbildungsübertritts hinaus endet das Lehrverhältnis auch dann vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs 2 BAG),
wenn der Lehrling stirbt;
wenn der → Lehrberechtigte stirbt und kein → Ausbilder vorhanden ist oder ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;
wenn die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;
wenn der Lehrberechtigte die → Lehrberechtigung verliert oder ein → Ausbildungsverbot gilt;
mit dem Ablauf der Woche, in der der Lehrling die → Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt.
Bei Vorliegen dieser Tatbestände endet das Lehrverhältnis automatisch (OGH 9 Ob A 242/88, DRdA 1989, 424). Endet das Lehrverhältnis wegen Verlust der Lehrberechtigung, ist das Lehrverhältnis auf Wunsch des Lehrlings fortzusetzen, wenn der Lehrberechtigte die Lehrberechtigung wieder erlangt und seine Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Lehrverhältnisses wieder aufnimmt (§14 Abs 3 BAG). Siehe auch unter → Ausbildungsgarantie.
Das Lehrverhältnis kann grundsätzlich nur schriftlich vorzeitig aufgelöst werden, doch sind für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Auflösung auch mündliche Erklärungen zu berücksichtigen (OGH 9 Ob A 190/94; 8 Ob A 209/99i). Schriftlichkeit liegt erst bei Unterzeichnung vor (OGH 9 Ob A 198/91; 9 Ob A 53/03i). (ag)
Lehrverhältnis, einvernehmliche Beendigung
→ Einvernehmliche Beendigung des Lehrvertrages
Lehrverhältnis, Probezeit
Lehrverhältnis, vorzeitige Beendigung
→ Ausbildungsübertritt; → Austritt des Lehrlings; → Entlassung des Lehrlings
Lehrwerkstatt (Lehrwerkstätte)
ist ein unselbständiger organisatorischer Teil eines Betriebes, dessen Personen- und Sachgesamtheit der Lehrlingsausbildung gewidmet und vom betrieblichen Produktionsprozess getrennt ist. Die Lehrwerkstatt muss organisatorisch und ausstattungsmäßig in der Lage sein, alle für die Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Eine Lehrwerkstatt, die zur Durchführung einer überbetrieblichen Lehrlingsausbildung (→ Lehrlingsausbildung, überbetriebliche) oder einer integrativen überbetrieblichen Berufsausbildung (→ Berufsausbildung, integrative überbetriebliche) genutzt wird, wird als überbetriebliche Lehrwerkstatt bezeichnet. (ag)
Lehrzeit
Die Dauer der Lehrzeit ist in der → Lehrberufsliste festzulegen. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. IdR beträgt die Lehrzeit drei Jahre. Bei → Doppellehre beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die um ein Jahr erhöhte Hälfte der Gesamtdauer beider Lehrzeiten, maximal jedoch (auch in diesem Fall) vier Jahre. Die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe ist gegenseitig anrechenbar; das Ausmaß der Anrechnung beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit (vgl → Lehrberuf, verwandter; § 6 BAG).
Es bestehen gesetzliche Bestimmungen über die Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten und die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen (§§ 27b, 27c BAG). Lehrzeiten können weiters durch eine schulmäßige Berufsausbildung oder eine Ausbildung bzw Beschäftigung in besonderen Anstalten (zB für Erziehungsbedürftige) ersetzt werden (§§ 28, 29 BAG). Die Anrechnung wirkt sich auch auf die Höhe der → Lehrlingsentschädigung aus (OGH 9 Ob A 79/02m). (ag)
Lehrzeitverkürzung
Die → Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge der Gestaltung dieser verkürzten Ausbildung sind durch VO festzulegen (§ 6 Abs 6 BAG iVm VO BGBl II 1997/201). Demnach kann die Lehrzeit bei erfolgreicher Ablegung einer
AHS, BHS oder mindestens dreijähriger berufsbildenden mittleren Schule,
Lehrabschlussprüfung in einem dem BAG unterliegenden Lehrberuf oder
Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf
um ein Jahr verkürzt werden. Für die Ermittlung der Höhe der → Lehrlingsentschädigung eines Lehrlings, der die Reifeprüfung abgelegt hat, ist schulische Ausbildungsperiode dem jeweils korrespondierenden Abschnitt der Lehrzeit zuzuordnen (OGH 9 Ob A 79/02m). (ag)
Lehrzeugnis
Nach dem Ende des → Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen. Dieses muss jedenfalls Angaben über den → Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; Angaben über die er worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind zulässig, aber nicht zwingend. Auch für das Lehrzeugnis gilt das auch für → Dienstzeugnis geltende Erschwernisverbot.
Die → Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit des Lehrzeugnisses auf Antrag des Zeugnisinhabers zu bestätigen. Ein bestätigtes Lehrzeugnis begründet für die Zulassung zu einer → Lehrabschlussprüfung oder einen Befähigungsnachweis iSd GewO 1994 vollen Beweis über die → Lehrzeit (§ 16 BAG). (ag)
Leichte Fahrlässigkeit
ist ein Versehen minderen Grades und liegt bei einem Verhalten eines Arbeitnehmers/Organs bzw Arbeitgebers vor, das auf einem Fehler beruht, der auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer/Organ bzw Arbeitgeber gelegentlich unterläuft.
Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Ersatz für den Schaden dem Arbeitnehmer/Organ auch ganz erlassen werden. Weiters besteht bei leichter Fahrlässigkeit kein Regressanspruch des SV-Trägers gegen den Arbeitgeber bzw ihm gleichgestellte Personen (vgl → Unfallversicherung, Regressanspruch). (mst)
Leiharbeit
Leiharbeitnehmer
→ Überlassene Arbeitskraft
Leiharbeitsrichtlinie
→ Arbeitskräfteüberlassungsrichtlinie
Leiharbeitsunternehmen
Leistungsbereitschaft
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf → Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zu Erbringung seiner Arbeitsleistung bereit, dh leistungsfähig und auch leistungswillig ist (§ 1155 ABGB). Bei einem → Streik kommt den streikenden Arbeitnehmern mangels Leistungsbereitschaft daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.
Der Arbeitnehmer hat seine Leistungsbereitschaft gegenüber dem Arbeitgeber durch Anbieten seiner Leistung ausreichend zu bekunden. Die Art und Weise, auf die der Arbeitnehmer seine Leistung anbieten muss, hängt dabei wesentlich von den Umständen des Einzelfalles (ua von Ursache und Dauer der Dienstverhinderung und dem Verhalten des Arbeitgebers) ab (OGH 9 Ob A 602/90). Zu Beginn der Dienstverhinderung wird idR ein reales Anbieten der Leistung verlangt werden können, sofern der Arbeitgeber auf ein solches nicht verzichtet. Darüber hinaus ist aber nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Dienstverhinderung täglich an die Arbeitsstätte kommt und seine Leistungsbereitschaft erklärt. Allerdings hat er grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass er seine Tätigkeit nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich wieder aufnehmen kann. (jh)
Leistungsentgelt
→ Leistungsentgelt ieS; → Leistungsentgelt iwS
Leistungsentgelt ieS
Das Besondere an den Entgeltformen, die darunter zu verstehen sind (→ Akkordlohn, → Einzelakkord, → Gruppenakkord und akkordähnliche Prämien), sind ihre Ergebnisorientiertheit, ihre starke Abhängigkeit von der Leistung durch den Arbeitnehmer (und nicht von Marktfaktoren), damit ihre Leis tungsanreizwirkung und die häufigen monatlichen Schwankungen der Entgeltsumme, die allerdings durch besondere Kollektivvertragsabsicherungen in Grenzen gehalten werden. Gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG unterliegt ihre Einführung der notwendigen Mitbestimmung des Betriebsrates (→ Betriebsratsvereinbarung, notwendige).
§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG umschreibt sie im diesbezüglichen Mitbestimmungstatbestand komplex als „Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie akkordähnliche Prämien und Entgelte - mit Ausnahme der Heimarbeitsentgelte -, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen“. Ähnliche, teils gekürzte Definitionen finden sich in verschiedenen materiellen Arbeitsrechtsbestimmungen, so im Mutterschutz und in Ausfallsentgeltbestimmungen. Leistungsprämien unterscheiden sich vom Akkord im Wesentlichen dadurch, dass sie zusätzlich zum festen Lohn gebühren, während ein solcher bei Akkorden regelmäßig fehlt.
Die nähere inhaltliche Ausgestaltung beruht meist auf Betriebs- oder (bei Fehlen eines Betriebsrats) Einzelvereinbarungen, da sich die Kollektivverträge insofern so gut wie immer auf die Regelung von Grundsätzen und Zusatzabsicherungen beschränken.
Leistungsentgelte erfordern die Heranziehung von Durchschnittsentgelten für die Bemessung des Normallohns für → Überstundenzuschläge, der → Sonderzahlungen, der → Ausfallsentgelte und auch der → Abfertigung Alt. Vgl auch → Leistungsentgelt ieS (BR/BV). (fs)
Leistungsentgelt ieS (BR/BV)
Bei → Leistungsentgelten ieS besteht eine zweifache Mitwirkungsmöglichkeit des Betriebsrates, wobei zwischen generellen und individuellen leistungsbezogenen Entgelten zu unterscheiden ist. Bei Ersteren sieht das Gesetz eine zwingende Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung vor (§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG, → Betriebsvereinbarung, notwendige). § 100 ArbVG sieht dagegen eine subsidiäre Zustimmungserfordernis für die Festsetzung von individuellen leistungsbezogenen Entgelten im Einzelfall vor. Dieses Zustimmungserfordernis ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Es muss sich zum einen um Leistungsentgelte für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten handeln, die generell nicht vereinbart werden können. Zum anderen darf keine Einigung zwischen dem Betriebsinhaber und dem einzelnen Arbeitnehmer zustande gekommen sein. Erst das Scheitern an einer Einigung zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer macht die Zustimmung des Betriebsrates für die rechtswirksame Festsetzung eines Leistungsentgeltes notwendig.
Stimmt der Betriebsrat nicht zu, führt dies zur Rechtsunwirksamkeit der Entgeltfestsetzung. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates kann nicht durch eine Behördenentscheidung ersetzt werden. Der Betriebsrat kann die Rechtsunwirksamkeit der Entgeltfestsetzung durch Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. (ap)
Leistungsentgelt iwS
Zu den Leistungsentgelten iwS gehören alle Entgeltmodelle, bei denen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Auswirkungen auf die (variable) Entgelthöhe hat. Im Gegensatz zum starren Zeitlohn wird die Arbeitsleistung also nicht nur nach Zeiteinheiten gemessen. Die Leistungsentgelte iwS gliedern sich in die → Erfolgsentgelte und sonstigen leistungsbezogenen Prämien/Entgelte einerseits und die → Leistungsentgelte ieS andererseits. Bei den Leistungsentgelten ieS besteht ein direkter Zusammenhang zwischen individueller Arbeitnehmerleistung und Entgelt (OGH 14 Ob 198/86, JBl 1987, 468 = ZAS 1987/16, 130 [Tomandl]). Dabei besteht die Gefahr der Selbstüberforderung durch den Arbeitnehmer, etwa durch die Wahl eines selbstschädigenden Arbeitstempos (Strasser, DRdA 1993, 93). Beim Erfolgsentgelt hingegen wird die Arbeitnehmerleistung durch externe Faktoren (tatsächliche Vertragsabschlüsse, Umsatzzahlen, Kundenstock) mediatisiert. Das Erfolgsentgelt besitzt somit eine aleatorische Komponente. Aus diesem Grund stellen Erfolgsentgelte für die physisch/psychische Belastung des Arbeitnehmers eine geringere Gefährdung dar. Die sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelte stellen zwar einen unmittelbaren Bezug zwischen Leistung und Entgelt her, allerdings nicht in einer dem Akkord ähnlichen Art und Weise.
Die Leistung des Arbeitnehmers wird als andauernder Prozess gemessen (zB Mitarbeitergespräche, Leistungsbewertungen), wohingegen der Erfolg ein final messbares Ereignis (wirtschaftlicher Erfolg) ist.
Die Untergliederung in Leistungsentgelte ieS und → Erfolgsentgelte/sonstige leistungsbezogene Prämien und Entgelte ist deshalb notwendig, weil für diese beiden Gruppen unterschiedliche Rechtsfolgen zu beachten sind. Die Einführung der Leistungsentgelte ieS unterliegt der notwendigen betrieblichen Mitbestimmung nach § 96 Abs 1 Z 4 (→ Leistungsentgelt ieS [BR/BV]). Für die sonstigen Leistungsentgelte iwS besteht kein derartiges Vetorecht des Betriebsrats, seit der ArbVG-Novelle 2010 jedoch die Möglichkeit zum Abschluss einer → Betriebsvereinbarung (fakultative) gem § 97 Abs 1 Z 16 (Burz, ecolex 2011, 349). (ab)
Leistungsfall iSd BPG
meint das zukünftige ungewisse Ereignis, ab dessen Eintritt die Betriebspensionsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung an den Leistungsberechtigten erbracht werden soll. Da ungewiss ist, ob der Arbeitnehmer den Leistungsfall erlebt, ist dieser aufschiebend bedingt. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Betriebspension entsteht, wenn alle Bedingungen eingetreten sind. Die vom BPG umfassten Leistungs-(Versorgungs-)fälle sind
Alter,
Invalidität und
Tod.
Die Betriebspensionszusage muss der Ergänzung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Pensionsversicherung dienen. Es muss sich um eine Dauerleistung, also eine Rentenzusage handeln. (ce)
Leistungsklage
ist auf eine konkrete Leistung (bspw Zahlung eines bestimmten Geldbetrags oder auf Ausstellung eines → Dienstzeugnisses), auf Unterlassung oder Duldung eines bestimmten Verhaltens gerichtet.
Der Anspruch muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig sein; die Verurteilung zu künftigen Leistungen ist im Regelfall nicht möglich. Ausnahmen bestehen in gewissen → Sozialrechtssachen (Z 1 und 6-8; § 89 Abs 1 ASGG)
In der Regel enthält die einer Leistungsklage stattgebende Entscheidung eine Leistungsfrist von 14 Tagen (§ 409 ZPO). Ausnahmen bestehen in gewissen Sozialrechtssachen gem § 89 ASGG. Vereinfacht gesagt tritt mit ungenütztem Ablauf der Leistungsfrist → Vollstreckbarkeit ein und es kann → Exekution geführt werden (vgl → Urteil, vorläufige Wirksamkeit). (cgs)
Leistungskontrolle
Leistungsstörung
ist die Störung in der Erfüllung eines bestehenden, gültig zustande gekommenen Schuldverhältnisses. Zu den Leistungsstörungen werden die Fälle der nachträglichen Unmöglichkeit, des Verzugs, der Gewährleistung und der positiven Vertragsverletzung gezählt. Für das Arbeitsverhältnis wird das allgemeine Leistungsstörungsrecht zu weiten Teilen durch die Bestimmung über die → Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB modifiziert. (jh)
Leistungsverweigerung
Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (→ Arbeitgeberpflichten wie zB die Entgeltpflicht oder die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) nicht, ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, die Arbeit zu verweigern und seine Leistung zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers). Die Leistungsverweigerung berechtigt den Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur → Entlassung (OGH 9 Ob A 6/94). Die Grenze des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers sind die → guten Sitten. Erfolgt die Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers demgegenüber grundlos, kann sie den Arbeitgeber sehr wohl zur Entlassung berechtigen.
Zum Benachteiligungsverbot wegen Verlassens des Arbeitsplatzes aufgrund ernster Gefahr für Leben und Gesundheit siehe → Gefahrensituation. (jh)
Leistungszusage
ist der Überbegriff für die vom BPG geregelten Vereinbarungen und meint grundsätzlich die Betriebspension. Der Begriff umfasst bei Vorliegen eines → Leistungsfalls iSd BPG
die Versorgungsarten und
die Vereinbarungsart.
Vom BPG umfasste Versorgungsarten liegen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber
Beiträge an eine Pensionskasse (→ Pensionskassenzusage) oder → betriebliche Kollektivversicherung bezahlt,
direkt Leistungen an die Arbeitnehmer erbringt (→ direkte Leistungszusage) oder
Prämien für eine Lebensversicherung zugunsten der Arbeitnehmer entrichtet (→ Lebensversicherungszusage).
Vom BPG umfasste Vereinbarungsarten umfassen nur Leistungen, bei denen der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat und eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht. Dies trifft auf folgende Vereinbarungen zu:
Auslobungen (einseitige Erklärungen) des Arbeitgebers,
Einzelvereinbarungen oder
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (zB Betriebsvereinbarungen zu → Betriebspensionen [BV]; der Betriebsrat vertritt nur aktive, nicht hingegen ausgeschiedene Arbeitnehmer).
Leistungen, die unpräjudiziell und ohne Rechtsanspruch gewährt werden, sind vom BPG nicht erfasst. (ce)
Leistungszusage, direkte
Leitender Angestellter iSd ArbIG
Leitende Angestellte im arbeitsinspektionsrechtlichen Sinn sind Personen, die eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben (§ 9 Abs 4 VStG). Dem leitenden Angestellten, der zum → verantwortlich Beauftragten bestellt wird, muss für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden sein (Information des Zentral-Arbeitsinspektorates vom September 1995, ARD 4719/14/96). Der Begriff des leitenden Angestellten nach § 23 ArbIG entspricht somit nicht dem Begriff des → leitenden Angestellten iSd AZG bzw dem Begriff des → leitenden Angestellten iSd ArbVG.
Ein leitender Angestellter iSd ArbIG kann zu einem verantwortlich Beauftragten rechtswirksam nur bestellt werden, wenn er ein leitender Angestellter ist, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (§ 23 Abs 2 ArbIG). (tr)
Leitender Angestellter iSd ArbVG
Leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des → Betriebes zukommt, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von den Bestimmungen der → Betriebsverfassung ausgenommen (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG), obwohl es sich bei ihnen um Arbeitnehmer handelt, die in → persönlicher Abhängigkeit tätig sind. Damit soll der besonderen Position von Arbeitnehmern, die, ohne Mitglied des vertretungsbefugten Organs zu sein, unternehmerische Funktionen ausüben und daher eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung im Betrieb haben (vgl EA Klagenfurt Arb 10.347), Rechnung getragen werden.
Maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes wird von der Rsp insb dann angenommen, wenn der Angestellte eine selbständige Dispositionsbefugnis über Personalentscheidungen, va im Hinblick auf das Eingehen und die Auflösung von Arbeitsverträgen hat, auch wenn dies bloß eine Zweigniederlassung (→ Filiale) oder einen → Betriebsteil betrifft (OGH 9 Ob A 110/92). Auch wesentlicher Einfluss auf Entgeltgestaltung, Urlaubsverbrauch, Anordnung von Überstunden, Ausübung des Direktionsrechts und der Disziplinargewalt reichen aus (OGH 9 Ob A 93/94), nicht aber die bloße Vorbereitung von Personalentscheidungen (OGH 8 -Ob A 78/01f).
Daneben kann auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung anderer Führungsaufgaben im kaufmännischen, betrieblich-technischen oder administrativen Bereich einen leitenden Angestellten kennzeichnen, wenngleich die neuere Rsp dazu tendieren dürfte, der Personalverantwortung im obigen Sinne ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen (OGH 9 Ob A 146/93). Jedenfalls nicht relevant ist der Titel einer Person (zB Direktor) oder eine bloß faktische Einflussnahme (OGH 9 Ob A 413/97v). Bei einem Prokuristen sind dessen Befugnisse im Innenverhältnis, nicht die Prokura als solche entscheidend (zB EA Salzburg Arb 10.130). (lk)
Leitender Angestellter iSd AZG
ist ein Arbeitnehmer, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, ebenso § 1 Abs 1 Z 5 ARG). Nach der Rsp sind dies Angestellte, die sich auf Grund ihrer einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft herausheben und für die der Schutz des Arbeitszeitrechts nicht notwendig ist. Es handelt sich dabei um Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können, eine gewisse Vorgesetztenfunktion innehaben und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (bspw ein Primararzt, 9 Ob A 110/03). (mri)
Leumundszeugnis
Liberationsanspruch
Lohn
wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft statt → Entgelt verwendet, meint aber in der Rechtssprache meist das feste Entgelt, das Arbeitern für die → Normalarbeitszeit gebührt. Der Begriff ist insofern das Pendant zum → Gehalt von Angestellten, welches als Fixum verstanden wird und daher zB → Provisionen nicht umfasst (VwGH 2002/08/0095).
Oft wird „Lohn“ auch zur Bemessung der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen verwendet. Mangels abweichender Zusatzbestimmungen erhöhen diesfalls besonders gewidmete Zulagen und Überstundenentgelte deren Bemessung nicht (vgl OGH 9 Ob A 132/06m, anders OGH 9 Ob A 66/00y und VwGH 2000/08/0170 zum Handelsarbeiterkollektivvertrag). (fs)
Lohnabhängigkeit
ist eine Form der wirtschaftlichen Abhängigkeit, die darin besteht, dass der Arbeitnehmer auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist.
Lohnabhängigkeit ist für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft nicht konstitutiv; auch für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit wird ein anderes Verständnis von → wirtschaftlicher Abhängigkeit vorausgesetzt (vgl → Arbeitnehmerähnliche Person). (wm)
Lohngleichheit
→ Gleichbehandlung beim Entgelt
Lohngruppe
Die Lohnordnungen der verschiedenen Arbeiterkollektivverträge sind meist nach Lohngruppen strukturiert, die auf die Art der vorwiegenden Verwendung und teils auch auf bestimmte abgeschlossene Ausbildungen (zB erfolgreicher Lehrabschluss bei Facharbeitern) abstellen. Der jeweilige Mindestlohn ist dann durch richtige → Einstufung im Kollektivvertrag in die Lohngruppe zu ermitteln. Teils, aber noch eher selten, sind Lohngruppen auch durch Erfahrungsjahre oder nach Betriebszugehörigkeit untergliedert, mit steigenden Lohnsätzen. (fs)
Lohnpfändung
→ Gehaltsexekution
Lohnschiebung
→ Entgeltschiebung
Lohn- und Sozialdumping
Wegen des durch die Arbeitsmarktöffnung erhöhten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte wächst die Gefahr von Lohn- und Sozialdumping (Lohndruck, Unterentlohnung, Unterlaufen arbeits- und sozialrechtlicher Schutzbestimmungen). Dagegen richtet sich insb die durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) eingeführte Kontrolle des den Arbeitnehmern nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gemäß den maßgebenden Einstufungskriterien in Österreich zustehenden Grundlohns (dh des für die erbrachte Arbeitszeit gebührenden Grundbezugs samt → Überstundenentgelt, aber ohne → Zulagen oder → Sonderzahlungen).
Für aus dem EWR-Raum und aus Drittstaaten nach Österreich entsandte oder überlassene Arbeitnehmer (ohne ASVG-Pflichtversicherung) obliegt die Kontrolle dem „Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung“ (Kompetenzzentrum LSDB) bei der Wiener Gebietskrankenkasse, unterstützt durch Organe der Abgabenbehörden (§§ 7e, 7f AVRAG). Die Arbeitgeber dem ASVG unterliegender Arbeitnehmer werden vom zuständigen Krankenversicherungsträger kontrolliert (§ 7g AVRAG). Bei Bauarbeiten ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eingebunden (§ 7h AVRAG). Ergänzend bestehen folgende Maßnahmen:
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bereithaltung der für die Überprüfung des gebührenden Entgelts erforderlichen Lohnunterlagen (zB Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen, Zahlungsnachweise - etwa Banküberweisungsbelege) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits- bzw Einsatzort (§ 7d AVRAG).
Bei Unterentlohnung, Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen oder Erschwerung der Kontrollen Anzeige des Arbeitgebers bei der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Kompetenzzentrum LSDB bzw den Krankenversicherungsträger.
Geldstrafe für Arbeitgeber bei Unterentlohnung von 1.000 - 50.000 Euro (pro betroffenem Arbeitnehmer); in den übrigen Fällen von 500 - 10.000 Euro (§ 7i AVRAG). (jei)
Lohnsteuerabzug
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber (§ 78 EStG), der die abgezogene Lohnsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen (§ 79 EStG) und jährlich, bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auch zwischendurch, sog Lohnzettel (Steuerbescheinigungen) auszustellen hat (§ 84 EStG).
Die Lohnsteuer selbst ist die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, also nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Dies ändert nichts an zahlreichen materiellen Besonderheiten wie der grundsätzlichen Tarifbesteuerung für laufendes Entgelt, der begünstigten Besteuerung von Sonderzahlungen (§ 67 EStG) im Rahmen des sog. Jahressechstels der laufenden Bezüge, und diverser einzelner Lohnsteuerbefreiungen (§§ 3, 26, 68 EStG) bzw vorheriger Abzugsposten (Dienstnehmeranteile der Sozialversicherung, arbeitnehmerseitige Umlagen, Werbungskostenpauschalbeträge, Pendlerpauschale etc).
Da es sich bei der Lohnsteuer um eine fremde Schuld (hier des Arbeitnehmers) handelt, für die der Arbeitgeber gesetzlich haftet (§§ 82, 82a EStG), ist er bei Inanspruchnahme der Haftung mit Abfuhr der entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbeträge nach § 1359 ABGB insoweit innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren zum Rückgriff auf den Arbeitnehmer berechtigt, so die stRsp (OGH 8 Ob A 293/99t samt wichtiger Einzelheiten dieses Regressanspruchs). Diesem Recht kann → gutgläubiger Verbrauch von Entgelt nicht entgegengehalten werden. (fs)
Lohnzettel
ist nicht mit dem → Dienstzettel oder allfälligen sonstigen Lohn- oder Gehaltsbestätigungen zu verwechseln und meint die jährlich im Nachhinein dem Finanzamt oder dem Krankenversicherungsträger für jeden Arbeitnehmer samt aller maßgeblichen Daten zu übermittelnden allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen. Die Lohnzettel sind elektronisch bis Ende Februar bzw bis Ende Jänner in Papierform auf dem amtlichen Vordruck auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto für das Vorjahr zu übermitteln. In bestimmten Fällen (§ 84 Abs 1 Z 3 EStG) sind solche Lohnzettel schon während des laufenden Jahres zu übermitteln, so bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats.
Mit den Lohnzetteln werden Arbeitnehmerveranlagungen bzw die Veranlagung zur Einkommensteuer erleichtert und gleichzeitig die während des Jahres nur summenbezogenen Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung den einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet, was für die Leistungsgewährung insbesondere in der Pensionsversicherung und das aufzubauende Pensionskonto gemäß APG wichtig ist. (fs)
Lokalisierende Theorie (Sphärentheorie)
ist - neben der → Einflusstheorie - eine der Theorien, die herangezogen werden, um zu bestimmen, ob ein Dienstver hinderungsgrund der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und damit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf → Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB auslösen kann.
Der lokalisierenden Theorie zufolge ist für die Zurechnung der Dienstverhinderung darauf abzustellen, in welchem Bereich sich der Hinderungsgrund erstmals ereignet hat. Der Sphäre des Arbeitgebers sind dabei alle Umstände zuzurechnen, die seine Person, sein Unternehmen, die Organisation und den Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftrags- und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen (OGH 9 Ob A 27/98f). Ob und inwieweit dem Arbeitgeber dabei die Möglichkeit offen steht, die die Arbeitsleistung verhindernden Umstände zu beeinflussen, spielt keine Rolle. IdS werden grundsätzlich auch Verhinderungen, die auf höhere Gewalt zurückgehen, der Sphäre des Arbeitgebers zugerechnet, es sei denn, es handelt sich bei diesen Zufällen um → allgemeine Kalamitäten (OGH 9 Ob A 202/87). (jh)
Luftverkehrsunternehmen
iSv § 101 ff LuftfahrtG (BGBl 203/1957) sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die für diese Tätigkeit eine Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen (VO EWG 2407/92) oder eine Beförderungsbewilligung und Betriebsaufnahmebewilligung als Luftbeförderungsunternehmen (§§ 104 ff LFG) besitzen.
Ihre Arbeitsstätten gelten kraft Gesetzes in ihrer Gesamtheit als ein einziger → Betrieb iSd Betriebsverfassung (§ 134 Abs 3 ArbVG); eine solche Arbeitsstätte kann nicht einem Betrieb gleichgestellt (§ 35 ArbVG) werden. Allerdings kann im Falle, dass dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Flugdienst beschäftigt werden, für diese ein eigener Betriebsrat gewählt werden (§ 134 Abs 5 ArbVG; trotz der unterschiedlichen Formulierung „Flugunternehmen“ sind wohl Luftverkehrsunternehmen im obigen Sinne gemeint). Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
Für Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen (wozu auch andere als Luftverkehrsunternehmen zählen, vgl § 18 Abs 1 Z 6 AZG) gelten besondere Vorschriften im Hinblick auf die Arbeitszeit (§§ 18 ff AZG, § 19 ARG). (lk)