Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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E
Ehemaliger Arbeitnehmer
→ Auskunft über ausgeschiedene Arbeitnehmer
Ehrenamt
ist die Bezeichnung für eine Tätigkeit, die im Regelfall unentgeltlich und aus persönlichem Engagement im Interesse der Allgemeinheit geleistet wird. Die Palette reicht von einzelfallbezogenen Einsätzen in der → Nachbarschaftshilfe bis zu dauernden Tätigkeiten in Hilfsorganisationen, kirchlichen Organisationen oder politischen Parteien. Auch zahlreiche politische Funktionen, etwa die Tätigkeit als Funktionsträger in Selbstverwaltungskörpern, werden ehrenamtlich geleistet.
Weil die Unentgeltlichkeit und die gemeinwohlorientierte Zielsetzung für das Ehrenamt charakteristisch sind, ist es auch denkbar, dass ehrenamtliche Tätigkeit in Form eines unentgeltlichen → Arbeitsverhältnisses verrichtet wird. Auf Basis dieses Verständnisses können ehrenamtlich Tätige immerhin in den Schutz des DHG und weiter Bereiche des Arbeitnehmerschutzrechts kommen. (wm)
Ehrverletzung
Der Begriff der erheblichen Ehrverletzung des § 27 Z 6 AngG stimmt mit jenem des § 82 lit g GewO 1859 überein. Darunter sind gegen die Ehre gerichtete strafbare (iSd StGB), aber auch nicht strafbare Handlungen zu verstehen. Gemeint sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen ode...