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Fachlexikon Arbeitsrecht
Hutter/Mazal

Fachlexikon Arbeitsrecht

1. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1345-1

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Fachlexikon Arbeitsrecht (1. Auflage)

W

Wahlrecht bei der Betriebsratswahl

Betriebsratswahlrecht, aktives; → Betriebsratswahlrecht, passives

Wahlvorschlag

Betriebsratswahlvorschlag

Wahlvorstand

Die → Betriebsversammlung und die → Gruppenversammlung haben zur Vorbereitung und Durchführung der → Betriebsratswahl einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 54 Abs 1 ArbVG). Der Wahlvorstand ist ein → Belegschaftsorgan. In Betrieben, in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, besteht er aus einem Mitglied, ansonsten aus drei Mitgliedern (§ 54 Abs 3 ArbVG iVm § 58 Z 2 ArbVG). Nach seiner Bestellung hat er die Betriebsratswahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen. Seine Hauptaufgaben sind:

  • Erstellung der Wählerliste aufgrund eines vom Arbeitgeber zu liefernden Arbeitnehmerverzeichnisses (§ 55 Abs 3 iVm § 160 Abs 1 ArbVG);

  • Entscheidung über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen;

  • Ausschreibung der Wahl durch eine Wahlkundmachung (binnen drei Tagen nach seiner Bestellung);

  • Entscheidung über den Kreis der zur Briefwahl zugelassenen Personen (Wahlkartenausstellungsverfahren);

  • Entgegennahme von Wahlvorschlägen und Entscheidung über ihre Zulassung;

  • Auferlegung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb während der letzten drei Tage vor der Wahlhandlung sowie Anschlag der Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Kandidaten.

Der Wahlvorstand wird in offener Abstimmung gewählt, die Betriebsversammlung kann aber auch eine geheime Wahl beschließen (§ 54 Abs 4 ArbVG, § 11 Abs 3 BR-WO). Mitglied des Wahlvorstandes kann jeder Arbeitnehmer sein, in Betrieben mit mind 20 beschäftigten Arbeitnehmern darüber hinaus auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen jedenfalls Arbeitnehmer des Betriebes sein (§ 54 Abs 3 ArbVG).

Für jede neue Betriebsratswahl ist ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Seine Tätigkeitsdauer endet, sobald die Wahl unanfechtbar geworden ist oder sie endet vorzeitig, wenn er von der Betriebsversammlung enthoben wurde (siehe diesbezüglich § 55 Abs 1 iVm Abs 5 ArbVG).

Zum besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstandes vgl → Betriebsratsmitglied, Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. (jp)

Waisenpension

Witwen(r)pension

Waisenrente

Witwen(r)rente

Wartezeit, Betriebspension

→ Unverfallbarkeitsfrist

Wartezeit für Urlaubsanspruch

Urlaub

Waschgelegenheit

Dem Arbeitnehmer sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen (§ 27 Abs 1 ASchG). Im Vorraum oder in unmittelbarer Nähe der → Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein (§§ 27 Abs 3 ASchG, 33 Abs 7 Z 4 AStV).

Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig die Arbeit beenden, muss je ein Waschplatz zur Verfügung stehen (§ 34 Abs 1 AStV). Duschen sind für jene Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs 2 AStV). Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer, für die eine Dusche zur Verfügung zu stellen ist, und die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist (§ 34 Abs 3 AStV). In Waschräumen (→ Waschraum) mit Duschen hat die Raumtemperatur 24 Grad Celsius zu betragen (§ 34 Abs 9 AStV). Weiters hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen

  • ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Arbeitnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,

  • mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,

  • den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

  • mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und

  • mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird (§ 34 Abs 7 AStV).

  • Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden (§ 34 Abs 8 AStV). (tr)

Waschraum

Dem Arbeitnehmer sind (neben ausreichenden Waschgelegenheiten Waschräume zur Verfügung zu stellen, wenn

  • von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden oder

  • die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern (§ 27 Abs 1 ASchG) bzw die Verpflichtung besteht, Duschen einzurichten (§ 34 Abs 4 Z 2 AStV).

Eine Trennung nach dem Geschlecht bei den Waschräumen hat dann zu erfolgen, wenn jeweils mindestens fünf Arbeitnehmer und fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Liegt diese Voraussetzung nicht vor (zB bei neun Beschäftigten) und ist daher ein gemeinsamer Waschraum eingerichtet, so ist die nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 5 ASchG). Waschräume und → Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein (§ 34 Abs 10 AStV). Die Raumtemperatur hat in Waschräumen ohne Duschen 21 Grad Celsius und in Waschräumen mit Duschen 24 Grad Celsius zu betragen (§ 34 Abs 9 AStV). Für die lichte Höhe von Waschräumen sind 2,0 Meter vorgesehen (§ 34 Abs 6 AStV). Waschräume (ebenso Toiletten und Umkleideräume) können auch von mehreren Arbeitgebern gemeinsam zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich Lage, Anzahl, Bemessung und ihrer Ausstattung ist die Gesamtzahl aller Arbeitnehmer zu beachten (§ 27 Abs 8 ASchG). Weiters sind die Regelungen für Waschplätze und Duschen zu beachten, da diese in den Waschräumen eingerichtet sind. (tr)

Wegunfall

Arbeitsunfall

Wegzeit

ist jene Zeit, der Arbeitnehmer für den Weg von der Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Wenngleich der Arbeitnehmer auf diesen Wegen unter bestimmten Voraussetzungen von der → Unfallversicherung geschützt ist, zählen Wegzeiten nicht zur → Arbeitszeit und sind vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Anderes gilt für → Reisezeiten. (mri)

Weihnachtsgeld

ist die zeitlich zweite bzw spätere der beiden üblichen und kollektivvertraglich vorgeschriebenen → Sonderzahlungen. (fs)

Weisung

ist die Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrechts des in einem Dienstvertrag zur Leistung der Dienste Forderungsberechtigten, die nach gattungsmäßigen Merkmalen umschriebene Dienstleistungspflicht zu konkretisieren. Grenzen des Weisungsrechts sind Gesetz, → gute Sitten und der → Arbeitsvertrag; es kann nur innerhalb dieser sowie innerhalb der vertraglich bestehenden → Hauptleistungspflichten und → Neben(leistungs)pflichten ausgeübt werden.

Entsprechend den Dimensionen der Dienstleistungspflicht werden sachliche und persönliche Weisungen unterschieden, je nachdem ob das weisungsbezogene Verhalten an der Person des Arbeitnehmers ansetzt (persönliche Weisungen) oder nicht (sachliche Weisungen).

Insofern ist bezüglich der Weisungsbindung im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten eine Differenzierung sinnvoll - je nachdem, ob die Weisung in den zeitlichen bzw örtlichen Aktionsradius des Dienstleistungsverpflichteten eingreift und insoweit die persönliche Bewegungsfreiheit einschränkt (persönliche Weisungen) oder nicht (sachliche Weisungen).

Die persönliche Weisungsgebundenheit ist ein entscheidendes Kriterium für das Bestehen von → persönlicher Abhängigkeit. Bei Vorliegen einer bloß sachlichen Weisungsbindung liegt demgegenüber gem § 4 Abs 2 ASVG über keine persönliche Abhängigkeit vor und ist der Vertrag als → freier Dienstvertrag zu qualifizieren. (wm)

Weisungsrecht (Direktionsrecht)

ist das einseitige Gestaltungsrecht des in einem Dienstvertrag zur Leistung der Dienste Forderungsberechtigten, die nach gattungsmäßigen Merkmalen umschriebene Dienstleistungspflicht zu konkretisieren. (wm)

Weiterverwendungspflicht

Behaltefrist

Weiterbildung, Gleichbehandlung

→ Gleichbehandlung bei Aus- und Weiterbildung

Weiterbildungsgeld

ist eine vom AMS ausbezahlte finanzielle Leistung für Personen, die eine → Bildungskarenz oder → Karenzierung in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, beträgt jedoch mindestens € 14,53 täglich. Trotz Bezug von Weiterbildungsgeld kann eine → geringfügige Beschäftigung (auch beim Arbeitgeber, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht) ausgeübt werden.

Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld setzt bei einer Bildungskarenz die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme voraus. Bei der Bildungskarenz muss die Weiterbildungsmaßnahme eine zeitliche Inanspruchnahme von mind 20 Wochenstunden erreichen. Ausnahmen bestehen bei Betreuungsverpflichtungen. Weiterbildungsmaßnahme ist weit zu verstehen und soll alles, was die gegenwärtige und künftige Berufsausübung erleichtert, umfassen. Die Bezugsdauer beträgt max zwölf Monate innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren (§ 11 AVRAG; § 26 AlVG). Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz löst, lässt dies den Anspruch auf Weiterbildungsgeld (bis zum Ende des ursprünglich vereinbarten Karenzierungszeitraum) unberührt (§ 26 AlVG).

Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts setzt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor → Arbeitslosengeld oder → Notstandshilfe bezogen hat, voraus (§ 12 AVRAG; § 26 AlVG).

Das Weiterbildungsgeld ist von der Einkommensteuer befreit und bewirkt einen Kranken- und Unfallversicherungsschutz (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG iVm § 26 Abs 8 AlVG; §§ 40, 40a AlVG). (ag/jg)

Weiterversicherung

Die Weiterversicherung zählt neben der → Höherversicherung und der → Selbstversicherung zur → freiwilligen Versicherung (im Gegensatz zur → Pflichtversicherung). ASVG-Versicherte können sich in der Pensionsversicherung weiter versichern, um Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, die durch die Beendigung einer Versicherung entstehen (§ 17 ASVG). Selbständige können sich in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung weiter versichern (§§ 8, 12 GSVG; §§ 8 f BSVG). Voraussetzung ist, dass der Versicherte zuvor ein Mindestmaß an Versicherungsmonaten innerhalb bestimmter Zeiträume gesammelt hat und den Antrag fristgereicht einbringt. In der Krankenversicherung schließt die Weiterversicherung grundsätzlich direkt an die vorangegangene Pflichtversicherung an (Prinzip der Kontinuität; § 8 Abs 6 GSVG; § 8 Abs 4 BSVG). Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Monatsersten, den der Versicherte selbst wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt (§ 17 Abs 7 ASVG; § 12 Abs 6 GSVG; § 9 Abs 6 BSVG). (ab)

Weltanschauung

Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung

Werktag

ist jeder Kalendertag, der nicht ein Sonntag oder ein → Feiertag (gesetzlicher) ist. (mri)

Werkvertrag

ist ein Vertrag, der als → Zielschuldverhältnis auf die Herstellung eines Werks gegen Entgelt gerichtet ist (§ 1151 ABGB). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Vertrag auf die Herbeiführung eines gewährleistungsfähigen, nicht nach gattungsmäßig umschriebenen Merkmalen beschriebenen, Ergebnisses gerichtet ist. Dem aus dem Vertrag zur Forderung der Leistung Berechtigten kommt nach Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Erzielung des vereinbarten Ergebnisses typischerweise kein einseitiges Konkretisierungsrecht zu.

Die zur Forderung der in einem Werkvertrag versprochenen Leistung berechtigte Person wird als Werkbesteller, die zur Erbringung der in einem Werkvertrag versprochenen Leistung verpflichtete Person als Werkunternehmer bezeichnet.

Gebräuchliche Formeln beschrieben den Werkvertrag als Vertrag, der auf die Erzielung eines vereinbarten „Erfolgs“ gerichtet ist, und unterscheiden ihn vom Dienstvertrag, der auf ein „Bemühen“ gerichtet sei, bzw unterscheiden Dienstvertrag und Werkvertrag mit dem Begriffspaar „Wirken und Werk“. Diese Formeln sind missverständlich und insoweit zur Begriffsbildung unzweckmäßig.

Da „Werkvertrag“ ein → Typusbegriff ist, spielt dieser Vertrag in der Praxis oft bei Versuchen eine Rolle, in nicht eindeutigen Situationen eine Gestaltung dahingehend vorzunehmen, die Anwendung von zugunsten von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen normierten arbeits- und sozialrechtlicher Schutzregelungen zu umgehen. In diesem Fall ist der Vertrag trotz seiner Bezeichnung als Werkvertrag als → Arbeitsvertrag oder als → freier Dienstvertrag zu qualifizieren. (wm)

Werkwohnung(svergabe)

Dieser Begriff findet sich im Kontext der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats (im Übrigen siehe → Dienstwohnung):

  • Die Festlegung von Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen unterliegt gem § 97 Abs 1 Z 7 ArbVG der fakultativen Mitbestimmung des Be triebsrats (→ Betriebsvereinbarung, fakultative). Dies ist jedoch nur auf Betriebe, in denen dauernd nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, anwendbar (§ 97 Abs 3 ArbVG). Geregelt werden können dabei etwa Regelungen über die Antragstellung oder Prioritäten hinsichtlich der Vergabe der Werkwohnungen. (mss)

  • Der Betriebsrat ist gemäß § 103 ArbVG über die geplante Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer ehestmöglich zu informieren (→ Informationsrecht des Betriebsrates). Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem über die Vergabe zu beraten (→ Beratungsrecht des Betriebsrates). Der Betriebsrat ist über die Vergabe der Werkwohnung zu informieren, sobald der Betriebsinhaber den ernsthaften Beschluss gefasst hat, die Werkwohnung an einen Arbeitnehmer zu vergeben. Die Information sowie die Beratung, sofern sie vom Betriebsrat verlangt wird, haben ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. (ap)

Wertanpassung

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihre Bezüge jährlich angepasst/erhöht werden. Für aktive Arbeitnehmer können besondere Vereinbarungen oder Kollektivverträge jährliche Anpassungen/Erhöhungen vorsehen. Für Betriebspensionisten sieht die Wertanpassung des § 10 BPG vor, dass → direkte Leistungszusagen jährlich angehoben werden, um Kaufkraftverlusten entgegenzuwirken. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind sie vom Arbeitgeber jährlich mittels des Anpassungsfaktors des Sozialversicherungsrechts (§ 108f ASVG), dh der jährlichen Pensionsvalorisierung, anzupassen. Diese Wertanpassung ist dispositiv und kann geändert oder abbedungen werden. Auch ohne abweichende Vereinbarung kann der Arbeitgeber die Wertanpassung bei schlechter Wirtschaftslage des Unternehmens einseitig aussetzen. Zuvor ist zwingend mit dem Betriebsrat zu beraten. (ce)

Wertpapierdeckung

Sofern für → direkte Leistungszusagen → Pensionsrückstellungen zu bilden sind, sind diese mit Wertpapieren zu decken. Nach der Aufhebung der alten Regelung durch den VfGH findet sich die aktuelle Regelung in § 14 Abs 7 EStG unter Berücksichtigung des in § 116 Abs 4 EStG geregelten Ausmaßes. Danach müssen am Schluss des Wirtschaftsjahres Wertpapiere in Höhe von mindestens 50% der Pensionsrückstellungen des vorangehenden Wirtschaftsjahres im Betriebsvermögen vorhanden sein, wobei → Rückdeckungsversicherungen angerechnet werden können. Die Wertpapiere dürfen ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften dienen. Von Bedeutung ist die Wertpapierdeckung insb bei → Exekutionsbeschränkungen, dem Widerruf, der Aussetzung und der Einstellung sowie bei der Forthaftung des Betriebsveräußerers bei Betriebsübergang (§ 6 AVRAG). (ce)

Wesentliche Interessenbeeinträchtigung

Beeinträchtigung wesentlicher Interessen

Wettbewerbsverbot

Konkurrenzverbot

Whistleblowing

Whistleblowing (engl verpfeifen, vernadern) begreift moderne „Reporting-Hotlines“ zur (inner)betrieblichen Anzeige und Verfolgung von Mitarbeitermalversationen. Dabei handelt es sich um betriebliche Anzeige-Systeme, die oftmals in Form einer Internetmaske oder per Telefon (auch anonyme) „Anzeigen“ über Mitarbeiterfehlverhalten entgegennehmen. Va US-amerikanische Unternehmen sind aufgrund des Sarbanes-Oxley-Aktes (SOX), der im Gefolge des ENRON-Skandals entstanden ist, verpflichtet, jedenfalls börsenkursrelevantes Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter zu verfolgen und zu sanktionieren. Ebenso statuiert der SOX Regelungen für Mitarbeiterverhalten (→ Codes of Conduct). Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist in Österreich grundsätzlich gegeben (DSK , K178.274/0010-DSK/2008; Leissler, „Whistleblowing“ in Österreich - die ersten Schritte ..., ecolex 2009, 361).

Aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht ist einmal ungewiss, inwieweit die Arbeitnehmer verpflichtet sind, selbst Anzeigen zu tätigen. Allerdings bestehen schon aus der Treuepflicht mannigfaltige Hinweispflichten im Hinblick auf Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigende Fakten. Zudem mag im Einzelfall fraglich sein, in welcher Intensität innerbetriebliche Untersuchungen durchgeführt werden dürfen. In verhältnismäßiger Form sind Whistleblowing-Hotlines aber als zulässig zu erachten (vgl weitergehend Brodil, Verpfeifer, Pfeifen und Verpfiffene - Whistleblowing aus arbeitsrechtlicher Perspektive, ecolex 2009, 1024 mwN). (wb/jw)

Widerruf, Betriebspension

Betriebspensionswiderruf

Widerrufsvorbehalt

Anders als ein → Unverbindlichkeitsvorbehalt setzen vertragliche oder einer Auslobung beigefügte Widerrufsvorbehalte des Arbeitgebers einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann (zuletzt OGH 9 Ob A 113/08w). Zweck des Widerrufsvorbehalts ist es, die Leistung wieder einseitig einstellen zu können.

Die Ausübung des Widerrufsvorbehalts bedarf eines Widerrufs, der nur für die Zukunft wirken kann und nach der Rsp einer Ausübungskontrolle unterliegt: Der Arbeitgeber darf das Gestaltungsrecht nur im Rahmen billigen Ermessens ausüben. Er benötigt dazu einen plausiblen sachlichen Grund und darf nicht unverhältnismäßig in die Interessen des Arbeitnehmers eingreifen. Je schwerwiegender der Eingriff, desto gewichtiger muss der Sachgrund sein. Bei späterem Wegfall des Widerrufsgrundes kann auch die widerrufene Leistung wieder aufleben (so der OGH zu Firmenpensionen).

Ob ein → Unverbindlichkeitsvorbehalt oder bloß ein Widerrufsvorbehalt vorliegt, ist ausschließlich Sache der Auslegung der Erklärungen bzw getroffenen Vereinbarung (OGH 9 Ob A 113/08w). (fs)

Widerrufsvorbehalt, Betriebspension

Betriebspensionswiderruf

Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil

ist der Rechtsbehelf gegen ein → Versäumungsurteil (§ 59 Abs 1 Z 4 ASGG iVm § 442a ZPO). Der Widerspruch steht nur dem Beklagten zu (OGH 2 Ob 134/05b) und ist ausgeschlossen, wenn im Verfahren schon einmal Widerspruch oder → Einspruch gegen einen → Zahlungsbefehl erhoben wurde.

Die Frist beträgt 14 Tage ab → Zustellung des Versäumungsurteils. Der Widerspruch braucht keine Begründung zu enthalten, warum die Tagsatzung versäumt wurde, muss aber ausnahmsweise den Inhalt einer → Klagebeantwortung haben. Allerdings wird von der Jud auch ein „leerer“ Widerspruch akzeptiert.

Wenn der Widerspruch nicht zurückzuweisen ist, ist die → vorbereitende Tagsatzung (nochmals) anzuberaumen und das Versäumungsurteil aufzuheben. (cgs)

Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang

Das österreichische Recht räumt dem Arbeitnehmer nur in zwei spezifischen Fällen ein Widerspruchsrecht gegen die → Eintrittsautomatik ein (§ 3 Abs 4 AVRAG): einmal bei Nichtübernahme einzelvertraglicher Pensionszusagen durch den Neuinhaber (→ Betriebspension bei Betriebsübergang) und das andere Mal bei Nichtübernahme eines beim Altinhaber bestehenden kollektivvertraglichen Bestandschutzes in den Einzelvertrag. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis oder Kennenmüssen der Nichtübernahme von Pensionszusage oder Bestandschutz auszuüben.

Eine darüber hinausgehende, allgemeine Widerspruchsmöglichkeit besteht nach österreichischem Recht nicht. Dem steht auch das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die Betriebsübergangs-RL erlaubt zwar ein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach nationalem Recht, sie verlangt dieses aber nicht. (ck)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumt eine Partei eine Tagsatzung oder eine befristete Prozesshandlung (zB → Einspruch gegen den → Zahlungsbefehl, → Rechtsmittel), so kann unter gewissen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§§ 146 ff ZPO). Dadurch wird der Rechtsstreit in die Lage vor der Versäumung zurückversetzt. So ist bspw ein bereits gefälltes → Versäumungsurteil aufzuheben und/oder eine neuerliche Tagsatzung anzuberaumen.

Voraussetzung ist, dass die Versäumung aufgrund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses erfolgte. Ein solches Ereignis liegt bspw vor bei einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls, nicht aber bei im Großstadtverkehr üblicherweise auftretenden Verkehrsproblemen oder Parkplatzschwierigkeiten. Die Versäumung darf nur auf einen minderen Grad des Versehens (→ leichte Fahrlässigkeit) zurückzuführen sein. Die Wiedereinsetzung wird bspw nicht erfolgreich sein, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist so spät in den Postkasten geworfen wird, dass mit dessen rechtzeitiger Aushebung nicht mehr gerechnet werden kann (OGH 8 Ob A 95/99z).

Die Frist zur Erhebung des Antrags auf Wiedereinsetzung beträgt 14 Tage ab Wegfall des Hindernisses. Der Wiedereinsetzungsantrag hat den Wiedereinsetzungsgrund sowie die Mittel zur Glaubhafthaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes und der Rechtzeitigkeit zu enthalten, gleichzeitig ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. (cgs)

Wiedereinstellungszusage

Aussetzungsvereinbarung

Wiedererkrankung

Folgeerkrankung

Wirtschaftliche Abhängigkeit

Ökonomisch gesehen bezeichnet der Begriff „wirtschaftliche Abhängigkeit“ die Angewiesenheit auf das Entgelt zur Befriedigung des Lebensbedarfs (→ Lohnabhängigkeit). Sie ist für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Arbeitsvertragsrechts nicht konstitutiv.

Ein anderes Verständnis von wirtschaftlicher Abhängigkeit ist im Kontext der Arbeitnehmerähnlichkeit relevant: Hier versteht man als wirtschaftlich abhängig einen selbständig Erwerbstätigen, der nur einen oder wenige Auftraggeber hat, sich überwiegend nicht vertreten lässt und nur in untergeordneter Weise eigene Betriebsmittel verwendet. Vgl → arbeitnehmerähnliche Person.

Schließlich ist wirtschaftliche Abhängigkeit ein Element der Legaldefinition des Begriffs des → Dienstnehmers iSd Sozialrechts gem § 4 Abs 2 ASVG und wird in diesem Zusammenhang als Bindung des Dienstnehmers durch Tätigkeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers qualifiziert, die insofern Ausfluss der → persönlichen Abhängigkeit ist. (wm)

Wirtschaftliche Einheit

Der EuGH definiert den → Betriebsübergang in stRsp als Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auf einen neuen Inhaber, wobei der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen schon beim Altinhaber zu verstehen ist. Entscheidend ist, ob Personen und/oder Sachen einer bestimmten (abgegrenzten oder zumindest abgrenzbaren) Funktion dauerhaft zugeordnet sind (EuGH, Rs C-48/94; C-234/98; Rs C-172/99).

Insgesamt sind die Anforderungen aber eher gering, und der EuGH hat einmal sogar einen einzelnen Arbeitsplatz als ausreichend organisierte wirtschaftliche Einheit angesehen (EuGH, Rs C-392/92). (ck)

Wirtschaftsführung (BR)

In Großunternehmen kann der Betriebsrat gegen → Betriebsänderungen und andere wirtschaftliche Maßnahmen, die wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen, beim Betriebsinhaber binnen drei Tage ab Kenntnisnahme von der Maßnahme einen Einspruch erheben (§ 111 Abs 1 ArbVG). In → Tendenzbetrieben findet das Einspruchsrecht, dem in der Praxis nur geringe Bedeutung zukommt, keine Anwendung.

Im Fall einer geplanten → Betriebsstilllegung kommt dem Einspruch des Betriebsrates aufschiebende Wirkung zu, dh der Betriebsinhaber darf - mangels Ei nigung - für einen Zeitraum von vier Wochen den Betrieb nicht stilllegen. Kommt zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber innerhalb von einer Woche ab Erhebung des Einspruchs keine Einigung zustande, kann binnen drei weiterer Tage ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungskommission eingeleitet werden, das im Fall der Unterwerfung der Parteien einen (als → Betriebsvereinbarung geltenden) Schiedsspruch fällen kann. Als letzter Schritt besteht mangels Einigung bzw Schiedsspruch die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wirtschaftsführung bei der → Staatlichen Wirtschaftskommission.

Mit Hilfe des Einspruchs kann der Betriebsrat Entscheidungen über die Wirtschaftsführung des Unternehmens letztlich aber nicht verhindern oder verhindern lassen. (ap)

Wirtschaftskammer(organisation)

ist die → gesetzliche Interessensvertretungder gewerblichen Wirtschaft. Sie besteht aus der Wirtschaftskammer Österreich, deren Sparten sich aus den einzelnen → Fachverbänden zusammensetzen, sowie neun Landeskammern, deren Sparten wiederum in → Fachgruppen unterteilt sind. Alle gewerblich tätigen Wirtschaftstreibenden sind ex lege Mitglieder. (dk)

Witwen(r)pension

Sowohl Witwe und Witwer als auch ein hinterbliebener eingetragener Partner und ein früherer (Ehe-)Partner haben Anspruch auf Witwen(r)pension nach dem Tod des versicherten Partners um den Unterhaltsausfall ausgleichen zu können. Um „Versorgungsehen“ zu verhindern, hängt die Dauer des Pensionsanspruch vom Altersunterschied der (Ehe-)Partner und der Dauer der vorangegangen Ehe ab. Deshalb beträgt die Bezugsdauer der Pension nur 30 Kalendermonate - es sei denn, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Ehe muss mind zehn Jahre gedauert haben, wenn der Hinterbliebene im Todeszeitpunkt das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  • Wenn der Hinterblieben im Todeszeitpunkt das 35. Lj zwar vollendet hat, die Ehe aber in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Versicherte bereits einen Anspruch auf eine Pension hatte, muss die Ehe bei einem Altersunterschied von weniger als 20 Jahren mind drei Jahre, einem Unterschied von weniger als 25 Jahren mind fünf Jahre, oder einem Unterschied von mehr als 25 Jahren mind zehn Jahre gedauert haben.

  • Bestand noch kein Anspruch auf eine Pension, obwohl das → Regelpensionsalter bereits erreicht war, genügen zwei Jahre Ehe.

Sobald die Ehe Kinder hervorgebracht hat, fallen diese Voraussetzungen weg (§ 258 ASVG).

Berechnungsgrundlage für die Höhe der Witwen(r)pension ist das monatliche Durchschnittseinkommen während der letzten zwei Kalenderjahre, wobei das Einkommen des Hinterbliebenen mit dem des verstorbenen Versicherten in Relation gesetzt wird. Dadurch wird der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Haushaltseinkommen ermittelt. Je höher dabei der Anteil des Verstorbenen war, desto stärker muss ein Unterhaltsausfall ausgeglichen werden. Haben beide Partner Einkommen in gleicher Höhe erwirtschaftet, stehen dem Hinterbliebenen 40% der Pension des Versicherten zu. Die Pension erhöht sich um je 0,3% für jeden Prozentpunkt den der Verstorbene mehr zum Haushaltseinkommen beigetragen hat, bzw vermindert sich um je 0,3% pro Prozentpunkt für den Fall, dass der Hinterblieben mehr Einkommen erwirtschaftet hat. Nach unten hin ist die Witwen(r)pension mit null und nach oben hin mit 60% der Pension des Verstorbenen begrenzt (§ 264 Abs 2 ASVG). Sonderregelungen gelten für den Fall, dass die Witwen(r)pension € 1.762,98 (für das Jahr 2012; VO veränderliche Werte) nicht erreicht (Schutzbetrag).

Mit Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(r)pension, kann aber wieder aufleben, wenn die neue Ehe ohne Verschulden des Hinterblieben aufgelöst wurde.

Hinterbliebene Kinder (eheliche, uneheliche, legitimierte, Wahl- und Stiefkinder) erhalten eine Waisenpension iHv 40% für jedes einfach verwaiste und iHv 60% für jedes doppelt verwaiste Kind der nach dem verstorbenen Elternteil mit 60% ermittelten Witwen(r)pension (also 24% bzw 36% der Pension der Eltern). (ab)

Witwen(r)rente

Gegenüber der Unfallversicherung besitzen die (der) Witwe(r), der hinterbliebene eingetragene Partner und der frühere Ehegatte (nach einer Scheidung oder Annullierung, wenn er unterhaltsberechtigt war) eines durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verstorbenen Versicherten einen Anspruch auf Rente in Höhe von 20% der Bemessungsgrundlage. Die Witwen(r)rente erhöht sich auf 40%, wenn der Hinterbliebe das → Regelpensionsalter bereits erreicht oder die Hälfe seiner Erwerbsfähigkeit verloren hat. Sonderregelungen gibt es für geschiedene frühere Ehegatten (§ 215 Abs 3 und 4). Der Anspruch besteht nur bis zu einer Wiederverehelichung, bei der eine Abfertigung iHd 35-fachen Monatsbetrages gezahlt wird. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf Witwen(r)rente auf Antrag wieder auf, wenn den Hinterbliebenen an der Auflösung oder Nichtigerklärung kein Verschulden trifft. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe bzw eingetragene Partnerschaft erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden ist und der Versehrte innerhalb des ersten Jahres der Ehe (Partnerschaft) gestorben ist, wobei Ausnahmen bestehen, wenn die Ehe ein Kind hervorgebracht hat, oder die Hinterbliebene im Zeitpunkt des Todes schwanger ist (§ 217 ASVG).

Bis zum 18. Lebensjahr - oder bis zum 27. Lj, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder ein ordentliches Studium zielstrebig und ernsthaft („Toleranzsemester“) verfolgt wird - besteht für Kinder (eheliche, uneheliche, legitimierte, Wahl- und Stiefkinder) ein Anspruch auf Waisenrente iHv 20% der Bemessungsgrundlage für jedes einfach verwaiste Kind, oder 30% für jedes doppelt verwaiste Kind. (ab)

Wochenarbeitszeit

ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag (§ 2 Abs 1 Z 3 AZG). (mri)

Wochendurchrechnung (Freitag-Frühschluss)

ist jenes → flexible Arbeitszeitmodell, das es ermöglicht, zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der täglichen oder der wöchentlichen → Ruhezeit zusammenhängen muss, die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen (idR dem Freitag) zu verkürzen und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche zu verteilen.

Es handelt sich dabei um ein mit einem → Arbeitszeitkonto operierendes Arbeitszeitmodell, wobei der - sehr kurze - → Durchrechnungszeitraum eine Kalenderwoche beträgt und die tägliche → Normalarbeitszeit auf neun Stunden angehoben werden kann. (mri)

Wochenendruhe

ist jene im ARG als Normalfall konzipierte Form der wöchentlichen → Ruhezeit, welche den Sonntag mitumfasst (→ Sonntagsruhe, § 3 ARG). Sie hat spätestens am Samsttag um 13:00 Uhr zu beginnen; für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens um 15:00 Uhr. Im Fall der Einarbeitung von Fenstertagen hat die Wochenendruhe spätestens um 18:00 Uhr zu beginnen.

Dieses „Beschäftigungsverbot“ ist durch zahlreiche im ARG sowie einer umfangreichen Verordnung festgelegten Ausnahmen durchbrochen - diesen Arbeitnehmern steht dann → Wochenruhe zu. (mri)

Wochengeld

Nach ASVG haben weibliche, eigenständig Versicherte (keine Angehörigen) Anspruch auf Wochengeld, um den durch Mutterschaft entstehenden Einkommensausfall auszugleichen. Wochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor, den Tag der und die ersten acht Wochen nach der (voraussichtlichen) Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruch nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Stirbt die Berechtigte (Wöchnerin), geht der Anspruch auf denjenigen über, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. Die Höhe des Wochengelds richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonaten. → Sonderzahlungen werde durch die Erhöhnung des Wochengeldes um einen durch Satzung des Versicherungsträgers festzusetzenden Prozentsatz berücksichtigt. (§ 162 Abs 4 ASVG)

Der Anspruch auf Wochengeld ruht zur Gänze, wenn die Versicherte Anspruch auf → Entgeltfortzahlung iHv mehr als 50% hat und zur Hälfte, wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 50% besteht. Übt die Versicherte eine Erwerbstätigkeit aus, vermindert sich das Wochengeld um das erzielte Einkommen. Das Wochengeld wird großteils aus Mitteln des → Familienlastenausgleichsfonds finanziert. (ab)

Wochenruhe

ist jene als Ausnahme konzipierte Form der → Ruhezeit (wöchentliche), die Arbeitnehmern zusteht, welche nach der für sie geltenden Arbeitszeit einteilung während der → Wochenendruhe beschäftigt werden. Es handelt sich dabei um einen Zeitraum von mindestens 36 Stunden während der Woche, der einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (§ 4 ARG).

Wohlfahrtseinrichtung

ist eine Institution, welche sich der Wohlfahrt der → Belegschaft widmet (zB Betriebskantinen, Betriebskindergärten, Fitnesseinrichtungen).

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer (dazu zählen auch ausgeschiedene Arbeitnehmer) und ihrer Familienangehörigen Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten (§ 93 ArbVG). Zu diesem Zweck kann auch eine → Betriebsratsumlage eingehoben werden. Vor Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und der laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen (§ 59 BR-GO). Außerdem muss der Betriebsrat der → Betriebsversammlung vor Errichtung der Wohlfahrtseinrichtung Bericht erstatten. Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, der zur Durchführung der laufenden Verwaltung allerdings auch Ausschüsse beauftragen kann.

Davon ist die Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen nach § 95 ArbVG zu unterscheiden. Der Betriebsrat hat zwar kein Recht auf Errichtung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung, kann aber an der Verwaltung einer derartigen Einrichtung teilnehmen, falls sie vom Betriebsinhaber errichtet worden ist. Art und Umfang der Teilnahme sind in Form einer → Betriebsvereinbarung (fakultativ erzwingbare) zu regeln (§ 97 Abs 1 Z 5 ArbVG). Die Mitwirkung bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung ist dagegen schwächer ausgestaltet - der Betriebsrat kann hier nur Einfluss nehmen, wenn darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, die allerdings nicht erzwingbar ist (§ 97 Abs 1 Z 19 ArbVG).

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten. Das Gericht hat der Klage stattzugeben, wenn die gesetzlich genannten Anfechtungsgründe vorliegen (§ 95 Abs 3 ArbVG). In diesem Fall ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die Wohlfahrtseinrichtung weiterzuführen. (ap/mss)

Wohlverhaltensprämien

sind aus Arbeitgebersicht rechtlich heikel, wenn ein Betriebsrat besteht und unter Wohlverhalten nicht dienstliche Leistungen, sondern disziplinäres Wohlverhalten verstanden wird.

Diesfalls würde nämlich § 102 ArbVG greifen (so der OGH), wonach eine solche Prämie im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert sein und überdies die Zustimmung des Betriebsrats oder einer mit Zustimmung des Be triebsrats eingerichteten Stelle vorliegen müsste. Fehlt es bei Bestehen eines Betriebsrats auch nur an einer dieser Voraussetzungen, müsste die Prämie auch bei fehlendem Wohlverhalten gewährt werden. (fs)

Wohnsitz

ist der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit (ebenso wie der → gewöhnliche Aufenthalt). Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Vgl auch → Zuständigkeit, örtliche. (cgs)

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