Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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Z
Zahlungsbefehl, bedingter
Ein Zahlungsbefehl wird in Rechtsstreitigkeiten über → Klagen erlassen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines € 75.000,- nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird (§ 244 ZPO, → Mahnverfahren). Es findet weder eine mündliche Verhandlung noch eine Vernehmung des Beklagten statt. Der Zahlungsbefehl wird ausschließlich aufgrund der Angaben in der → Klage erlassen.
Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
ein € 75.000,- übersteigender Geldbetrag gefordert wird,
die Klage nicht ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrags lautet,
die Klage zurückzuweisen ist,
die Forderung nach den Angaben der Klage oder offenkundig nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist,
der Beklagte seinen → Wohnsitz, → gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat,
die Klage unschlüssig ist.
Der Beklagte hat binnen 14 Tagen nach → Zustellung des Zahlungsbefehls bei sonstiger → Exekution den eingeklagten Betrag (samt → Zinsen und Kosten) zu bezahlen. Bestreitet der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche, kann der Zahlungsbefehl nur durch die Erhebung eines → Einspruchs innerhalb der Frist von vier Wochen außer...