Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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W
Wahlrecht bei der Betriebsratswahl
→ Betriebsratswahlrecht, aktives; → Betriebsratswahlrecht, passives
Wahlvorschlag
Wahlvorstand
Die → Betriebsversammlung und die → Gruppenversammlung haben zur Vorbereitung und Durchführung der → Betriebsratswahl einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 54 Abs 1 ArbVG). Der Wahlvorstand ist ein → Belegschaftsorgan. In Betrieben, in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, besteht er aus einem Mitglied, ansonsten aus drei Mitgliedern (§ 54 Abs 3 ArbVG iVm § 58 Z 2 ArbVG). Nach seiner Bestellung hat er die Betriebsratswahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen. Seine Hauptaufgaben sind:
Erstellung der Wählerliste aufgrund eines vom Arbeitgeber zu liefernden Arbeitnehmerverzeichnisses (§ 55 Abs 3 iVm § 160 Abs 1 ArbVG);
Entscheidung über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen;
Ausschreibung der Wahl durch eine Wahlkundmachung (binnen drei Tagen nach seiner Bestellung);
Entscheidung über den Kreis der zur Briefwahl zugelassenen Personen (Wahlkartenausstellungsverfahren);
Entgegennahme von Wahlvorschlägen und Entscheidung über ihre Zulassung;
Auferlegung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb während der letzten dr...