zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Hutter/Mazal

Fachlexikon Arbeitsrecht

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1345-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Fachlexikon Arbeitsrecht (1. Auflage)

G

Garantieprovision

Mindestprovision

Geburt

Entbindung

Gedinglohn

ist nur ein teilweise traditioneller Ausdruck für → Akkordlohn, also einen Quantitätslohn, der zur Mengenerbringung anreizt. Er kommt als Geld- oder Zeitakkord vor. Vgl auch → Leistungsentgelt ieS. (fs)

Gefährdungshaftung

ist eine → verschuldensunabhängige Haftung. Haftungsbegründendes Zurechnungselement ist nicht das Verschulden des Schädigers, sondern die objektive Gefährlichkeit einer erlaubten, aber gefährlichen Tätigkeit. Demnach sind → Rechtswidrigkeit und → Verschulden im engeren Sinne keine Haftungsvoraussetzungen. Die Gefährdungshaftung findet sich vorwiegend in Sondergesetzen, allen voran im EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht) sowie im PHG (Produkthaftung).

Allerdings schließt § 3 Z 3 EKHG Ansprüche des Dienstnehmers, der das Fahrzeug lenkt, gegenüber dem Dienstgeber als Halter auf der Grundlage der Gefährdungshaftung nach dem EKHG aus. Möglich ist jedoch eine → Verschuldenshaftung des Dienstgebers; vgl dazu → Dienstgeberhaftungsprivileg und → Ver-kehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht (§ 333 Abs 3 ASVG).

In Ausnahmefällen wird eine Gefährdungshaftung kraft Gesamtanalogie für sog „gefährliche Betriebe“ bejaht. Darunter fällt bspw eine...

Daten werden geladen...