Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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Rahmendienstvertrag
ist der Vertrag, der die Modalitäten für die Erbringung von Dienstleistungen im Einzelfall regelt.
Weist ein Rahmendienstvertrag alle Merkmale eines → Arbeitsvertrages mit Ausnahme der Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitausmaßes und einer bestimmten Lage der Arbeitszeit, auf, liegt nach der Jud im Ergebnis keine Rahmenvereinbarung sondern ein durchgehender Arbeitsvertrag vor (OGH 8 Ob A 166/04y, „Peek&Cloppenburg“). (wm)
Rassendiskriminierung
→ Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
Rationalisierungskündigung
Die Rationalisierung des Unternehmens kann zu einer Situation führen, in welcher die Kündigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer auch im Anwendungsbereich des → allgemeinen Kündigungsschutzes zulässig ist. Es gelten hierfür die allgemeinen Voraussetzungen einer → betriebsbedingten Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG).
Trotz des allgemein anerkannten Grundsatzes der → unternehmerischen Entscheidungsfreiheit berücksichtigen die Gerichte im Rahmen einer konkreten → Kündigungsanfechtung wegen → Sozialwidrigkeit regelmäßig auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Bisweilen wird sogar die Notwendigkeit und Eignung der vom Arbeitgeber beschlossenen unternehmerisc...