VersVG § 22., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Zweites Kapitel.
§ 22.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
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