JN § 50. Gerichtshöfe erster Instanz. , BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983
§ 50. Gerichtshöfe erster Instanz.
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.
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