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Der Gebührenanspruch des Sachverständigen für Hilfskräfte
Im Gebührenanspruchsrecht ist das Rechtsmittelverfahren nur einstufig. Erstattet der Sachverständige (SV) sein Gutachten im Auftrag eines Bezirksgerichts, führt der Rechtsmittelzug zum übergeordneten Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht). Hat der SV sein Gutachten bei einem Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht) erstattet, besteht nur die Möglichkeit einer Beschwerde an das in diesem Fall übergeordnete Oberlandesgericht. Da es in Österreich vier Oberlandesgerichte und viele Landesgerichte (Handelsgerichte, Arbeits- und Sozialgerichte) gibt, kann es zu Judikaturdivergenzen zwischen den einzelnen Rechtsmittelgerichten kommen. Der OGH ist nur dann Rechtsmittelgericht in Gebührensachen, wenn die Bestellung des SV durch eines der vier Oberlandesgerichte erfolgt ist. Daher wird die Rsp zum Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) von kasuistischen Erkenntnissen der Untergerichte geprägt. Verschärft wird diese Lage noch dadurch, dass seit dem BudgetbegleitG 2011 über Rechtsmittel gegen Gebührenbestimmungsbeschlüsse nicht mehr ein Senat, sondern ein Einzelrichter des übergeordneten Gerichts entscheidet. Besonders auffällig sind in jüngerer Zeit Judikaturdivergenzen beim Gebührenanspruch des SV für die von ihm eingese...