EStG 1988 § 112a., BGBl. Nr. 818/1993, gültig ab 01.12.1993

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 112a.

§ 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

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