2. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
4. Abschnitt Feststellungsverfahren
§ 101. Unwirksamerklärung des Widerrufes
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76599