Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VI Leistungsansprüche
§ 101. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
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