AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 12 Ruhezeiten
Gesetzesmaterialien
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu § 12 Abs. 2a und § 26 Abs. 2 AZG:
Derzeit kann der Kollektivvertrag im Bereich des Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes nur für Vollzeitkräfte in Küche und Service von Saisonbetrieben verkürzte Ruhezeiten vorsehen. Diese Verkürzungen (von elf auf mindestens acht Stunden) sind nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison, durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.
Nunmehr soll diese Möglichkeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service (also auch von Teilzeitkräften und in Nichtsaisonbetrieben) zugelassen werden, wenn sie ‚geteilte Dienste‘ leisten. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Damit sollen die in der Branche üblichen Arbeitsspitzen in der Früh und am Abend besser abgedeckt werden können. Der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit soll schon innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit ausgeglichen werden. Die bisherige Regelung für Saisonbetriebe bleibt aber unverändert.
Der Entfall des bisherigen R...