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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4131-7

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 27 Strafbestimmungen

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches
13
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers
A.
Wer gilt als Arbeitgeber?
46
B.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
716
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
1723
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
2427
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
VI.
Territorialitätsprinzip
VII.
Behörden, Verjährung
30, 31

I. Grundsätzliches

1

§ 27 ist ungleich weniger detailliert als § 28 AZG, welche die Straftatbestände in sieben Absätzen mit 36 Ziffern und weiteren Auffächerungen präzisiert und diese Präzisierungen auch noch durch besondere Verben zum Ausdruck bringt.

§ 27 begnügt sich grundsätzlich mit vier Absätzen, in denen nur bestimmte Paragraphen des ARG – und nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze bzw. Artikel der EG-VO Nr. 651/2006 und die EU-Teilabschnitte FTL und Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften – angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber mit bestimmten Strafrahmen bedroht ist.

Ergänzt werden diese Absätze 1 bis 2a durch einen Abs. 2b für den Fall wiederholter Bestrafung wegen Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit, wenn die gewährte wöchentliche Ruhezeit nicht einmal 24 Stunden betr...

AZG | Arbeitszeitgesetz

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