AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 1 Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu Art. 2 Z 1, 2 (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 5 ARG):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (AZG) Z 1 und 2.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches zum Arbeitsruhegesetz | ||
A. | Was regelt das Arbeitsruhegesetz? | ||
B. | Rechtscharakter der Ruhezeitbestimmungen | ||
C. | Entgeltpflicht der Ruhezeiten? | ||
II. | Grundsätzliches zum Geltungsbereich | ||
A. | Weitgehende Übereinstimmung mit dem AZG | ||
B. | Besonderheiten: Worin liegen die Abweichungen vom AZG? | ||
III. | Sonstiges zum Geltungsbereich | ||
IV. | Was gilt bei Auslandsarbeit? | ||
V. | Ausnahme für Kirchen und Religionsgesellschaften? |
I. Grundsätzliches zum Arbeitsruhegesetz
A. Was regelt das Arbeitsruhegesetz?
1
Das ARG regelt – mit äußerst breitem Geltungsbereich, der aber dennoch Ausnahmen hat, die meist durch speziellere Gesetze (bei einem Großteil der Lenker von Kraftfahrzeugen sogar durch direkt geltende EU-Bestimmungen) geschlossen werden – nicht alle, sondern lediglich zwei wichtige arbeitszeitrechtliche Ruhezeitaspekte: die wöchentlichen Ruhezeiten sowie die Feiertagsruhe.
2
Beide Ruhezeiten ergänzen die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ruhepausen und die täglichen Ruhezeiten (insbesondere die §§ 11 und 12 AZG).
Sachlich handelt es sich durchgehend um persönlichen Arbeitnehmerschutz, wi...