AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 17a Digitales Kontrollgerät
Gesetzesmaterialien
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu Z 7 (§ 17a Abs. 1):
Zitatkorrektur.
Zu Z 8 (§ 17a Abs. 3):
Es ist eine Klarstellung der geltenden Bestimmung nötig. Zum einen ist nicht klar, was als ‚Überlassung‘ anzusehen ist, weshalb nunmehr festgelegt wird, dass damit nur jene Fälle gemeint sind, die auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts erfolgen, insbesondere bei Vermietung des Fahrzeugs. Zum anderen wird damit auch verdeutlicht, dass etwa im Falle einer Vermietung auch nach dem Ende der Miete, also vor der Rück- oder Weitergabe des Fahrzeugs, ein Herunterladen nötig ist. Die Pflicht trifft den jeweils Verfügungsberechtigten, für die Zeit der Vermietung ist das der Mieter.“
Kommentierung
1
§ 17a hat in jenen Fällen besondere normative Bedeutung, in denen die EG-VO Nr. 561/2006 bzw. die VO (EU) Nr. 165/2014 nicht unmittelbar gelten, aber im Wege bzw. Umfang des § 17 Abs. 1 und 2 ein digitales Kontrollgerät zu verwenden ist. Siehe daher § 17 Rz. 1 bis 3.
2
Die Bestimmung ist infolge ihres hohen Detaillierungsgrades selbsterklärend und bedarf daher keiner weiteren inhaltlichen Kommentierung.
Zur darin u.a. enthaltenen (auf den Lenker personenbezogen ausgestellte...