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AZG | Arbeitszeitgesetz
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 17a Digitales Kontrollgerät

Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP

„Zu Z 7 (§ 17a Abs. 1):

Zitatkorrektur.

Zu Z 8 (§ 17a Abs. 3):

Es ist eine Klarstellung der geltenden Bestimmung nötig. Zum einen ist nicht klar, was als ‚Überlassung‘ anzusehen ist, weshalb nunmehr festgelegt wird, dass damit nur jene Fälle gemeint sind, die auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts erfolgen, insbesondere bei Vermietung des Fahrzeugs. Zum anderen wird damit auch verdeutlicht, dass etwa im Falle einer Vermietung auch nach dem Ende der Miete, also vor der Rück- oder Weitergabe des Fahrzeugs, ein Herunterladen nötig ist. Die Pflicht trifft den jeweils Verfügungsberechtigten, für die Zeit der Vermietung ist das der Mieter.“

1

§ 17a hat in jenen Fällen besondere normative Bedeutung, in denen die EG-VO Nr. 561/2006 bzw. die VO (EWG) Nr. 3821/85 nicht unmittelbar gilt, aber im Wege bzw. Umfang des § 17 Abs. 1 und 2 ein digitales Kontrollgerät zu verwenden ist. Siehe daher § 17 Rz. 1 bis 3.

2

Die Bestimmung ist infolge ihres hohen Detaillierungsgrades selbsterklärend und bedarf daher keiner weiteren inhaltlichen Kommentierung.

Zur darin u.a. enthaltenen (auf den Lenker personenbezogen ausgestellten) Fahrerkarte ist anzumerken, dass deren Kosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anteilig - d.h. im Verhältnis der zur Verfügung gestellten Dauer zur gesamten Geltungsdauer - zu ersetzensind, so , LE-AS 12.2.3. Nr. 2. Die Gerätekosten selbst sind Betriebsmittel, bei denen sich das Kostenersatzproblem nicht stellt.

3

Sanktioniert ist § 17a jedenfalls im Wege des Verwaltungsstrafen auslösenden Übertretungstatbestandes des § 28 Abs. 3a bzw., soweit die entsprechenden EG-VO unmittelbar gelten, in § 28 Abs. 5 Z 8 samt Abs. 6.

Der hohe Detaillierungsgrad der Arbeitgeberverpflichtungen spricht m.E. eindeutig gegen die Existenz bzw. Unterstellung weiterer allgemeiner verwaltungsstrafrechtsrelevanter Arbeitgeberpflichten im Kontext digitaler Kontrollgeräte und deren Aufzeichnungen.

Die unter der Voraussetzung kausaler Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nunmehr vorgesehene Ausnahme vom arbeitnehmerbezogenen Kumulationsverbot greift zu § 17a nicht, wie die taxative Aufzählung der Ausnahmen in § 28 Abs. 8 belegt.

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