ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 150 Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Höhe des Pflegekostenzuschusses (Abs 2) | ||
A. | Pflegekostenzuschuss in PRIKRAF-Krankenanstalten (1. Satz) | ||
B. | Pflegekostenzuschuss in Nicht-PRIKRAF-Krankenanstalten (2. Satz) | ||
III. | SV-rechtliche Kostenbeteiligungen (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
§ 150 trifft Vorsorge für den Fall, dass der Erkrankte oder dessen Familienangehörige eine Krankenanstalt aus eigenem aufsuchen und für die Kosten dieser Anstaltspflege zunächst selbst aufkommen bzw ein Unterhaltspflichtiger diese Kosten bezahlt.
2
Zu beachten ist, dass keine Anstaltspflege in einer Tagesklinik vorliegt, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. Der Begriff „Tagesklinik“ wird häufig für chirurgische Ambulanztätigkeit verwendet. Wird in einer Tagesklinik aber keine Anstaltspflege geleistet, so kann kein Anspruch auf Kostenzuschuss für diese Leistung bestehen (10 ObS 85/91, 10 ObS 99/00p, 10 ObS 25/14w ua). S unten Rz 7.
3
Der Pflegekostenzuschuss deckt grds alle in der Krankenanstalt erbrachten Leistungen ab; für während der Anstaltspflege erbracht...