ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 30a Beschlussfassung von Richtlinien
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 30a enthält einen Kompetenzkatalog, der historisch gewachsen (früherer § 31 Abs 5), nicht vollständig, nicht nach Aufgabenbereichen sortiert und iZm anderen Bestimmungen (für das Dienstrecht zB § 30b) zu sehen ist. Zur Verbindlichkeit s § 30 Abs 3. Es kann auch Normen geben, die auf mehreren Kompetenzen beruhen. Die folgende Tabelle enthält eine Grobsortierung nach inhaltl Schwerpunkten. Die nach den einzelnen Z erlassenen Richtlinien werden bei Bedarf iZm den sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen (s die Hinweise in der Spalte der Rechtsgrundlagen) erläutert. Richtlinien aus der Zeit vor 2005 gelten nicht mehr (Rechtsbereinigung, § 593 Abs 3). Der unrichtige Verweis in Abs 1 Z 17 auf § 19 G-ZG wurde mit BGBl I 2022/176 auf § 9 G-ZG korrigiert.
2
Rechtsgrundlage von RL des DV können auch unmittelbar anzuwendende Normen europarechtl Art sein, die im ASVG oder einem anderen SV-Gesetz nicht erwähnt sind. Für die RZSV 2005 idF avsv 69/2010 (wiederverlautbart mit avsv 16/2015 unter RZSV 2014 sowie mit avsv 71/2022 unter RZSV 2023) waren dies zB Art 30 iVm Art 5...