ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 455 Genehmigungspflicht
1
Die Genehmigung ergeht als Bescheid. Gegen eine bescheidmäßige Verweigerung der Genehmigung kann gem Art 130 B-VG vorgegangen werden. Beschwerden an VwGH und VfGH sind möglich. Die Genehmigung kann sich nur auf die ganze vorgelegte Norm erstrecken (bzw hinsichtlich der ganzen Norm verweigert werden), eine Teilgenehmigung ist unzulässig, weil der Beschluss des normsetzenden Organs als normtechnische Einheit anzusehen ist. Der Genehmigungsvorbehalt gibt der Aufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit, durch Gestaltung der Genehmigung im Ergebnis Weisungen auszuüben. Die Genehmigung kann auch nicht mit Bedingungen verbunden werden (VwGH 93/08/0032; SozSi 1994, 44). Die Einhaltung des Normsetzungsverfahrens und des vorgesehenen Kundmachungsablaufes hat iZm der Kundmachung nachvollziehbar zu sein, die Angaben über das beschließende Organ und die Genehmigungsdaten sind daher auch im Rahmen der Kundmachung anzuführen (vgl VfSlg 15.549, 15.741, 16.591).
1a
Es widerspricht dem Gesetz (§ 81), eine beschlossene Regelung, die Rechtsansprüche verändert, bereits vor der ministeriellen Genehmigung in Vollzug zu setzen (Pöltner/Pacic, § 455 Anm 1); vorbereitende Handlungen einschl Budgetbeschl...