ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 188a Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
1
Die nach § 188a zu gewährenden Maßnahmen sind keine Pflichtleistungen. Es besteht darauf auch dann kein Individualanspruch, wenn eine Leistung im Einzelfall objektiv zweckmäßig erscheinen würde (RS 0084234 – Schutzimpfung).