ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 342d Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
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Diese Bestimmung wurde im Zuge der Reform der Ärzteausbildung (ÄrzteG-Nov BGBl I 2014/82) eingeführt, die eine massive Aufwertung der Lehrpraxis vor allem im Fach Allgemeinmedizin bringt (obligate Lehrpraxiszeit am Ende der Ausbildung von zunächst mind 6 Monaten mit Ausweitung in Etappen auf 12 Monate: § 7 Abs 4 iVm § 235 Abs 7; für Fachärzte fakultativ: § 8 Abs 4 ÄrzteG).
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Im Hinblick auf die nun nicht mehr zu übersehende und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewollte Mitbeteiligung der SV an den finanziellen Lasten der Ärzteausbildung ist nun zwingend eine GV-Regelung zu treffen.
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Ist der Anwendungsbereich des GV auf bestimmte Gruppen von Turnusärzten (nach der Ausbildungsordnung, der sie unterliegen) beschränkt, können nicht erfasste Turnusärzte nicht auf Kosten der KVT verwendet werden. Nachdem der ges Zweck des GV die Regelung der Verrechnung von Leistungen der von VÄ verwendeten Turnusärzte auf Kosten der KVT ist, fällt, sobald die im GV vorgesehene Höchstdauer der Verwendung überschritten wird, die Rechtsgrundlage für eine weitere V...