ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 307c Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
1
Die Pflicht der PVT, Maßnahmen der Rehabilitation mit den jeweils in Betracht kommenden VT zu koordinieren, ergibt sich etwa aus Bestimmungen wie § 302 Abs 2 oder 307a, aber auch aus den Bestimmungen der § 2 ff BBehG. Seit dem SRÄG 2012 haben die PVT das Kompetenzzentrum Begutachtung gem § 307g einzurichten und hat die Zusammenarbeit der verschiedenen VT und des AMS im Rahmen des Case Managements (§ 143b) zu erfolgen.
2
Der Dachverband hat gem § 30b Abs 1 Z 7 einen Rehabilitationsplan für die SVT zu erstellen und diesen im Rahmen der einschlägigen RL umzusetzen (vgl die Übersicht in § 30a Rz 8). Er hat Vereinbarungen zw den PVT ua VT, Dienststellen und Einrichtungen zur Koordinierung und Abstimmung von Rehabilitationsmaßnahmen herbeizuführen und in den gem „§ 31 Abs 5 Z 20“ zu erlassenden RL auch die in Z 1–8 genannten Gegenstände zu regeln (ab : § 30a Abs 1 Z 21; eine entsprechende Änderung des Textes des § 307c fehlt allerdings im SV-OG BGBl I 2018/100). Diese RL sind in der geltenden Fassung (derzeit die RRK 2021, avsv Nr 63/2021) abrufbar.